- Zu Naturkatastrophen zählen Ereignisse wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawine, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz oder Hagel.
- Es werden nur nicht versicherbare Schäden, die für die Geschädigten (natürlicher und juristischer Personen) eine spürbare materielle Belastung verursacht haben, berücksichtigt.
- Es werden nur tatsächliche Kosten berücksichtigt, die aufgewendet wurden, um den Sachverhalt vor Eintritt der Katastrophe wiederherzustellen.
- Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung eines künftigen Schadens sind nicht förderbar. Ebenfalls nicht gefördert werden Kosten für Beseitigungsmaßnahmen oder Aufräumarbeiten, sowie Kosten, die zur Verbesserung des Zustandes aufgewendet wurden, wie z.B. die Asphaltierung eines vor Eintritt der Katastrophe unbefestigten Weges.
- Grundsätzlich gilt eine Schadensuntergrenze von 1.500 Euro.
Antragstellung
Der Beihilfenantrag ist innerhalb eines halben
Jahres nach dem Schadenseintritt beim Land Salzburg elektronisch einzubringen.
Alle
Förderempfänger müssen ab dem Schadensjahr 2021 an die Transparenzdatenbank
gemeldet werden. Daher ist es erforderlich, dass Antragsteller bekannte
Kennzahlen wie die UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Betriebsnummer, KUR
(Kennzahl des Unternehmensregisters) oder Firmenbuch-Nummer angeben.
Alle
Beilagen müssen elektronisch mitgesendet werden.
Weitere Informationen zum Thema
Katastrophenfonds im Bundesland Salzburg finden Sie unter: