Wegehalterhaftpflichtversicherung

Salzburger-Wegehalterhaftpflichtversicherung
Erläuterungen zu Pol. Nr. 2136/000588, Uniqa Österreich Versicherung AG


Das Ziel:

Den Wegehaltern derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde, optimalen Versicherungsschutz zu bieten, wenn bei der Benützung ihrer Wege Dritte Unfälle erleiden die der Wegehalter zu verantworten hat, d. h. die Haftpflicht des Wegehalters wird mit gegenständlichem Vertrag abgedeckt.

Kurzcharakteristik:

Versichert gelten grundsätzlich Personen- und Sachschäden an Wegebenützern auf Basis der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.
Der Versicherungsschutz besteht für die Befriedigung begründeter Ansprüche als auch für die volle Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.

Wer ist versichert (genießt Versicherungsschutz)?

Die Wegehalter, aller Wege bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Welche Schadenarten sind versichert?

Versichert sind die Erfüllung gerechtfertigter Ansprüche und die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.

Personenschäden sind die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen bis hin zu Todesfällen (z.B. Verletzungen, die ein Radfahrer infolge eines Sturzes erleidet).

Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (z.B. kaputtes Fahrrad, zerrissene Bekleidung).

Als abgeleitete Vermögensschäden werden jene Vermögensnachteile bezeichnet, die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren (z.B. Verdienstentgang infolge der erlittenen Sturzverletzungen und des daraus folgenden Spitalsaufenthaltes).

Kosten der Ermittlung und Feststellung der Schadensursache, der Haftung und der Höhe bei allfälligen Schäden

Versicherter Wegebereich – Örtlicher Geltungsbereich

Versichert sind Schadenereignisse auf allen Wegen samt dem erforderlichen Zubehör wie Wasserleitungen, Abschrankungen, Krainerwände und dgl. im Bundesland Salzburg, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Versicherungssumme

Die Pauschalversicherungssumme beträgt EUR 3.700.000,00.

Versicherungsbedingungen

Soweit nichts Anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB).

Subsidiarität

Der Versicherungsschutz des gegenständlichen Vertrages gilt prinzipiell subsidiär. Das bedeutet, dass im Schadensfall anderweitige Versicherungen vorgehen.

Nicht gedeckt sind Schadenersatzforderungen aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie Eigenschäden.

Wichtige Obliegenheiten:
  • Die Wegehalter haben alle Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminimierung zu setzen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
  • Die Wegehalter haben die Weisungen des Landes Salzburg zu befolgen
  • Schadenersatzansprüche dürfen ohne Zustimmung des Versicherers nicht anerkannt oder beglichen werden (generell keine Zusagen an den Anspruchsteller)
  • Der Wegehalter (bei Bringungsgemeinschaft: der Obmann) ist verpflichtet, den Schadensfall umgehend dem für den Weg zuständigen Bauleiter im Referat 4/06-Ländliche Verkehrsinfrastruktur zu melden.
Folgende Unterlagen werden hierzu benötigt:

- Stellungnahme zum Vorfall aus Sicht des Wegehalters
- was, wann, wo, warum und wem passiert ist
- ob es eine behördliche Anzeige gibt (welche Behörde, Aktenzahl)
- ob es schon eine schriftliche Forderung des Geschädigten gibt
- Schriftliche Forderung des Geschädigten (wenn vorhanden)
- ggf. Fotos vom Unfallort
- allfällige Aufzeichnungsprotokolle über Maßnahmen der Sicherheit am Weg z.B.
  Streuung, Splittung, Sperren e.t.c.