Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes - FELS

Was ist der FELS?


Fahrbahnsanierung des ländlichen Wegenetzes
Fahrbahnsanierung des ländlichen Wegenetzes© Land
Salzburg
Eine nachhaltige Sicherung des ländlichen Wegenetzes kostet Geld. Jährlich werden 15 bis 18 Millionen Euro an Fördermittel in das ländliche Wegenetz investiert, unter anderem aus dem Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (FELS, Ländlicher Straßenerhaltungsfonds). Aber auch die Genossenschaften und Anrainer selbst müssen sich oftmals mit namhaften Beträgen an den Erhaltungskosten beteiligen.

Der FELS ist in Österreich einzigartig. Die gesetzliche Grundlage bildet das aus dem Jahr 1981 stammende FELS-Gesetz. Die Finanzierung des FELS erfolgt solidarisch vom Land Salzburg (50 %), allen 119 Gemeinden Salzburgs (25 %) und dem Gemeindeausgleichsfonds (25 %).

Das FELS-Wegenetz ist mit rund 3000 km das mit Abstand längste Wegenetz im Bundesland Salzburg (im Vergleich dazu Autobahnen und Schnellstraßen rund 150 km, Landesstraßen rund 1400 km).


Welche Aufnahmebedingungen gibt es?

Die Aufnahmekriterien für Weganlagen in den FELS sind unter anderem:

  • Erschließung des ländlichen Dauersiedlungsraumes (insbesondere ganzjährig bewohnt und ganzjährig bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb; keine Zweitwohnsitze), maximal 30 bewohnte Bauten
  • Länge der Weganlage mindestens 100 m
  • Höchststeigung von 12% auf kurzen Strecken bis maximal 15 %
  • Die Weganlage muss von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können
  • Ordnungsgemäßer abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand der Weganlage
  • Die Weganlage muss rechtlich gesehen ein Güterweg, eine Gemeindestraße, ein Interessentenweg oder eine Privatstraße sein. Nicht in den FELS aufgenommen werden können Forstwege, Almwege, Wirtschaftswege, Mautstraßen, Bundes- und Landesstraßen.

Nähere Informationen finden Sie im FELS-Gesetz.

Alle Straßenrechtsträger von Weganlagen, welche im FELS aufgenommen sind, sind über das Land Salzburg haftpflichtversichert. Die generelle Verpflichtung zur Verwaltung und Erhaltung der Weganlagen sowie die Verantwortung bleiben auch bei Aufnahme in den FELS beim einzelnen Straßenrechtsträger.