Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende

Asylwerbende können für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden eingesetzt werden.

Wer eine Person als gemeinnützig Beschäftigten "anstellt", muss vor allem die Hilfstätigkeit ganz konkret und nachvollziehbar beschreiben, damit die Rechtmäßigkeit des Arbeitseinsatzes überprüft und damit Sicherheit für alle Betroffenen garantiert werden kann.

Immer dann, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die auch für die Schaffung eines regulären Arbeitsplatzes geeignet ist, kann der Charakter der Gemeinnützigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden. In Frage kommen daher nur Arbeiten, für die ein vorübergehender Bedarf an Hilfskräften gegeben ist.



Kriterien für eine gemeinnützige Beschäftigung:

  • Art der Beschäftigung (nur Hilfstätigkeiten)
  • Einsatzmöglichkeiten (nur in Betrieben des öffentlichen Dienstes)
  • Dauer der Beschäftigung
  • Einmaligkeit und Kurzfristigkeit des Einsatzes
  • Höhe des Anerkennungsbeitrags

 

Versicherung
Der "Arbeitgeber" hat für die Unfall- und Haftpflichtversicherung (in Anlehnung an den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für gewöhnliche Dienstverhältnisse) zu sorgen. Dies ist derzeit nur in Form einer privaten Unfallversicherung möglich.
Die Krankenversicherung wird weiter von der Grundversorgung übernommen.

 

Berufsfreibetrag
Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.

Mustervereinbarung gemeinnützige Beschäftigung