In den Gemeinden des Landes Salzburg wird eine Ortstaxe in Form einer
und einer
- besonderen Ortstaxe: Die besondere Ortstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe, deren Ertrag grundsätzlich je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zufließt (Ausnahme: Erträge hinsichtlich dauernd abgestellter Wohnwagen).
eingehoben.
Zur Zweckwidmung vgl. § 9 Salzburger Ortstaxengesetz.
Rechtsgrundlage