Allgemeine Ortstaxe



Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Wohnungen im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen und Zelten.

Zu den Abgabebefreiungen vgl. § 4 Salzburger Ortstaxengesetz

Höhe der Ortstaxe

Die Höhe der allgemeinen Ortstaxe wird mit Verordnung festgesetzt, und zwar

  • in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband besteht, von dessen Vollversammlung auf Antrag des Ausschusses,
  • in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband besteht, von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister.

Der Höchstsatz für die allgemeine Ortstaxe (je Nächtigung) beträgt

  • in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse A oder B besteht: 2 €
  • in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse C oder kein Tourismusverband besteht: 1,5 €

Die jeweiligen Verordnungen treten frühestens 12 Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Abgabenpflichtige

Jede Person die eine Unterkunft zur Verfügung stellt (gleichgültig ob die Nächtigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt) hat vom Nächtigenden die allgemeine Ortstaxe einzuheben und an die Gemeinde abzuführen.

Fälligkeit und Abgabenentrichtung

Grundsätzlich haben die abgabenpflichtigen Unterkunftgeber für jeden Kalendermonat bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats eine Abgabenerklärung bei der Gemeinde einzureichen und die Abgabe zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Salzburger Ortstaxengesetz (RIS)