Besondere Ortstaxe



Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.

Eine Ferienwohnung ist hierbei eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes, der Ferien udgl. dient. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden.

Eine dauernd überlassene Ferienwohnung ist eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.

Dauernd abgestellte Wohnwagen sind Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl., die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.


Höhe der besonderen Ortstaxe

Die Höhe der besonderen Ortstaxe wird durch Verordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters festgesetzt. Sie ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Grundlage für die Festsetzung der besonderen Ortstaxe ist die allgemeine Ortstaxe. Die (maximale) Höhe der besonderen Ortstaxe berechnet sich abhängig von der Nutzfläche der Ferienwohnung - vgl. dazu § 5 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz bzw. beträgt bei dauernd abgestellten Wohnwagen max. das 130-fache der allgemeinen Ortstaxe (je Nächtigung).

Gemeinden haben überdies die Möglichkeit, als ausschließliche Gemeindeabgabe einen Zuschlag zur besonderen Ortstaxe in Höhe von bis zu 30 % der besonderen Ortstaxe einzuheben - vgl. § 2 und § 5 Abs. 9 Salzburger Ortstaxengesetz.

Beginn und Ende der Abgabenpflicht

Entsteht oder endet die Abgabenpflicht für die besondere Ortstaxe während des Jahres (z.B. durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabenpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages zu entrichten.

Abgabenpflichtiger

Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:

bei Ferienwohnungen der Eigentümer;

bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen der Nutzungsberechtigte;

bei dauernd abgestellten Wohnwagen der Mieter der Campingplatzstellfläche. Diesbezüglich hat der Campingplatzbetreiber die besondere Ortstaxe vom Abgabenpflichtigen einzuheben und an die Gemeinde abzuführen; er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

Fälligkeit und Abgabenentrichtung

Die Abgabenpflichtigen (siehe oben) haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Die Abgabenbehörde kann die besondere Ortstaxe mit Zahlungsauftrag festsetzen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung der Abgabenerklärung unterlässt oder sich die Abgabenerklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

Bei Mietern von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen trifft die Verpflichtung zur Abgabe der Abgabenerklärung den Betreiber des Campingplatzes.

Die besondere Ortstaxe, der Beitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds sowie allenfalls die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe sind bis zum 15. Februar an die Gemeinde zu entrichten.


Rechtsgrundlagen