Managementpläne für Europaschutzgebiete

Für Europaschutzgebiete sind – falls erforderlich – Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne (§ 35) unter Bedachtnahme auf Art. 4 Abs. 1 und 2der Vogelschutzrichtlinie und Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Allgemein hat sich dafür der Begriff „Managementpläne" eingebürgert.

Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen erfolgt durch die Landesregierung, die sich hiebei geeigneter Fachleute bedient. Die Einbindung der Grundeigentümer und sonstiger Stakeholder soll diese nicht nur von derartigen Vorhaben informieren, sondern durch gemeinsame Lösungsansätze auch zur Akzeptanz der Europaschutzgebiete beitragen.

Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 FFH-Richtlinie und Art 2 Abs 2 Vogelschutzrichtlinie, §§ 22a Abs 6 und 35 Salzburger Naturschutzgesetz 1999-NSchG


Zu den Managementplänen der Salzburger Europaschutzgebiete