Das öffentliche Wassergut dient insbesondere
der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
der Instandhaltung der Gewässer,
der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,
der Erholung der Bevölkerung.
Für alle Nutzungen von ÖWG-Eigentum, die über den Gemeingebrauch (
§ 8 WRG 1959) hinausreichen, ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.
Daher ist vor jedem Behördenverfahren die Verwaltung des ÖWG zu kontaktieren. (Bitte beachten Sie die Parteistellung des ÖWG – Die Verwaltung des ÖWG tritt in den Behördenverfahren als Grundstückseigentümer und somit als Partei auf)
Wir unterstützen Sie gerne in folgenden Bereichen:
Ausscheidungen aus dem öffentlichen Wassergut
Grundsätzlich kann ein Gewässergrundstück bzw. eine Gewässerteilfläche, die von den Österreichischen Bundesforsten oder dem öffentlichen Wassergut erworben wurde, erst in das Eigentum des Käufers übergehen, wenn ein Feststellungsbescheid (Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut) nach
§ 4, Absatz 8 WRG 1959 des Landeshauptmannes erlassen wird.
Faustregel: Für Gewässergrundstücke und Gewässerflächen, die wasserführend bzw. für den Hochwasserabfluss dienlich sind, ist keine Ausscheidung aus dem ÖWG möglich.