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Aktuelle EU-Konsultationen


Gesundheit


  • Wie kann die Arzneimittelversorgung für Kinder und Patienten mit seltenen Krankheiten in der EU verbessert werden?

Mit dieser Frage wendet sich die Europäische Kommission derzeit in einer EU-weiten Umfrage an Wissenschaft, Wirtschaft, medizinische Einrichtungen, Patientenverbände, Ämter und Behörden sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. Grund für die Befragung ist, dass die geltenden EU-Vorschriften(VO 141/2000 sowie VO 1901/2006) Defizite aufweisen, und es dadurch zu Arzneimittelversorgungslücken für die Behandlung von Kindern und von seltenen Krankheiten gekommen ist. Die Zusammenfassung der beiden Arzneimittelzielgruppen rührt daher, dass seltene Krankheiten vorwiegend bei Kindern auftreten. Für beide Patientengruppen gilt weiters, dass sie markttechnisch betrachtet „klein“ sind. In der Folge haben sich Mängel in der Funktionsweise des geltenden EU-Rechtsrahmens gezeigt. Es wurden folgende Hauptprobleme festgestellt:
  • unzureichende Entwicklung in Bereichen mit der größten Versorgungslücke für die Patientinnen und Patienten;
  • ungleiche Verfügbarkeit, verspäteter Zugang und oft unerschwingliche Behandlungen für Patientinnen und Patienten in den EU-Mitgliedstaaten;
  • unzureichende Maßnahmen zur Einführung wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen im Bereich Arzneimittel für Kinder und seltene Krankheiten.
Mit der nun lancierten EU-weiten Konsultation prüft die EU-Kommission den Handlungsbedarf und mögliche Handlungsoptionen, mit denen die Arzneitmittelversorgung in der Kindermedizin und für Patientinnen und Patienten mit seltenen Krankheiten künftig verbessert werden kann. Die eingehenden Beiträge und Anregungen werden von der Europäischen Kommission für die Erarbeitung eines Vorschlags für eine EU-Verordnung zurate gezogen. Eine entsprechende Gesetzesinitiative kündigt die Kommission für Anfang 2022 an.

Beiträge und Anregungen können bis 30. Juli 2021 eingereicht werden.


  • Wie gut funktioniert die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung für geplante Eingriffe?

Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (Patientenmobilität) sowie die Ausübung damit verbundener Patientenrechte sind – neben innerstaatlichen Regelungen der Sozialversicherungen und den Regelungen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen laut Verordnung über die soziale Sicherheit (EG) 883/2004 und Nr. 987/2009 - auch durch die 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 9. März 2011 geregelt. Umgesetzt ist die Richtlinie in Österreich mit dem EU-Patientenmobilitätsgesetz (BGBl. 32/2014). Damit werden die Rahmenbedingungen, die bei einer geplanten Behandlung im Ausland oder in Österreich beachtet werden müssen, geregelt. Informationen dazu erteilt die Nationale Kontaktstelle Patientenmobilität.

Um zu überprüfen, wie gut diese zusätzlichen Möglichkeiten, die z. B. für die Behandlung seltener Krankheiten von besonderem Interesse sind, funktionieren bzw. in Anspruch genommen werden, bereitet die Europäische Kommission derzeit einen Bericht vor, den sie im 2. Quartal 2022 vorlegen will. Im Hinblick auf die Bewertung der aktuellen Richtlinie wendet sich die Europäische Kommission nun in einer EU-weiten Konsultation an alle interessierten Personen und Interessenträger, ihre Ansichten und Erfahrungen mit der Inanspruchnahme geplanter medizinischer Behandlungen und bei der Einlösung von Rezepten innerhalb der EU oder der EU-weiten Zusammenarbeit im Bereich seltener Krankheiten mitzuteilen.

Beiträge können bis 27. Juli 2021 eingereicht werden.


  • Digitale Gesundheitsdaten und -dienste – was muss für den europäischen Raum bei Gesundheitsdaten beachtet werden?

Die vorliegende öffentliche Konsultation wird einen Beitrag zur Gestaltung der Initiative für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten leisten. Sie besteht aus drei Abschnitten mit den folgenden Schwerpunkten:
  • Nutzung von Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation sowie für Politikgestaltung und Regulierungsentscheidungen;
  • Entwicklung und Nutzung von digitalen Gesundheitsdiensten und -produkten;
  • Entwicklung und Nutzung von Systemen der künstlichen Intelligenz in der Gesundheitsversorgung.
Die Konsultation schließt an die Bewertung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung an (s. oben). Der europäische Raum für Gesundheitsdaten (European Health Data Space, EHDS) soll helfen, das Potenzial der elektronischen Gesundheitsdienste optimal auszuschöpfen, um EU-weit eine hochwertige Gesundheitsversorgung bereitzustellen, Ungleichheiten zu verringern und den Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschung und Innovation in den Bereichen neuer Vorbeugungsstrategien, Diagnose und Behandlung zu fördern. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass Einzelpersonen Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten ausüben können. Dafür sollen innovative Lösungen zum Einsatz kommen, die Gesundheitsdaten und digitale Technik (z. B. Datenanalyse und künstliche Intelligenz) zugunsten der Entwicklung personalisierter Medizin nutzen. Die Entwicklung dieser Technik erfordert den Zugang von Forscherinnen und Forschern sowie Innovatorinnen und Innovatoren zu beträchtlichen Mengen an (Gesundheits-)Daten. Hierfür wird ein Regulierungsrahmen benötigt, der den Interessen und Rechten von Einzelpersonen gerecht wird, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten, die ihre Gesundheit betreffen.

Mit der EU-weiten Umfrage wendet sich die EU-Kommission an Ämter und Behörden, Datenschutzstellen, Angehörige der Gesundheitsberufe, Patientinnen und Patienten, Gesundheitsdienstleister, Krankenkassen, Wissenschaft und Forschung, Ethikausschüsse, Gewerkschaften und die Medizinprodukte- und Pharmaindustrie sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger. Die eingehenden Beiträge werden von der Kommission für die Erarbeitung eines EU-Gesetzesvorschlages, den die Kommission im 4. Quartal 2021 vorlegen will, zurate gezogen.

Beiträge können bis 26. Juli 2021 eingereicht werden.



Bildung


  • Micro-Credentials sollen zur Vergleichbarkeit von Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen in der EU beitragen. Wie sollten sie definiert werden?
Derzeit befragt die Europäische Kommission die Öffentlichkeit zu einem europäischen Ansatz für so genannte Micro-Credentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit. Bisher fehlen gemeinsame Standards für „Micro-Credentials“ (z. B. Qualitätsstandards für die Anerkennung von Kursen). Im Wesentlichen wird es auch um eine Begriffsklärung (Definition) gehen. Gesucht werden darum Ideen für eine gemeinsame Definition von Micro-Credentials – das sind Nachweise kurzer gezielter Lerneinheiten – und für die Entwicklung von EU-Standards zur Gewährleistung der Qualität und Transparenz von Micro-Credentials. Sie sollen als Zertifizierung dienen, das lebenslange Lernen fördern und eine breitere Gruppe von Lernenden erreichen. Die eingehenden Beiträge und Anregungen will die EU-Kommission für die Erstellung einer Mitteilung zurate ziehen, die sie im 4. Quartal 2021 vorlegen will.

Beiträge können bis 13. Juli 2021 eingereicht werden.


  • Lernkonten für Erwachsene

Die Kommission plant für das vierte Quartal 2021 einen vorgesehenen Rechtsakt über „Kompetenzen Erwachsener – individuelle Lernkonten: ein Instrument zur Verbesserung des Zugangs zur Ausbildung“. Dafür holt die Kommission in einer EU-weiten Konsultation nun Anregungen und Beiträge von Ämtern und Behörden, aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft, von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung und Beratungsfirmen sowie von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein.

Bis zum 16. Juli 2021 können Anregungen und Ideen für die Gestaltung individueller Lernkonten für Menschen im erwerbsfähigen Alter eingereicht werden. Diese sollen als Begleitmaßnahme in den Bereichen Erwachsenenbildung bzw. Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Im Rahmen der Europäischen Kompetenzagenda will die Kommission prüfen, wie eine mögliche europäische Initiative in diesem Bereich dazu beitragen könnte, bestehende Lücken beim Zugang zur Ausbildung zu schließen und Erwachsene dabei zu unterstützen, Arbeitsmarktübergänge erfolgreich zu bewältigen. Die eingereichten Beiträge will die Europäische Kommission für den Entwurf einer Empfehlung des Rates zu individuellen Lernkonten zurate ziehen. Ihren Vorschlag kündigt die Europäische Kommission für das 4. Quartal 2021 an.

Beiträge können bis 21. Juli 2021 eingereicht werden.



Demokratie


  • Wie steht es um das EU-Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen?
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland leben, werden auch „mobile“ EU-Bürgerinnen und –Bürger genannt. Sie haben in dem EU-Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das Recht, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Landes an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen: Sie können an ihrem Wohnsitz wählen gehen und sich für das Europäische Parlament zur Wahl aufstellen lassen. „Mobile“ EU-Bürgerinnen und -Bürger haben auch ein aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen auf lokaler oder kommunaler Ebene in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnhaft sind, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats.

Die Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG enthalten detaillierte Regelungen für die Ausübung dieser Rechte bei den Europa- bzw. Kommunalwahlen. Mit der EU-weiten Konsultation will die Europäische Kommission überprüfen, inwieweit die geltenden Regeln in Zeiten zunehmender Digitalisierung und wachsender Mobilität so noch aktuell und praktikabel sind.

Die Kommission hofft auf Rückmeldungen von Ämtern und Behörden, aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft und von der breiten Öffentlichkeit.

Für beide Konsultationen gibt es einen gemeinsamen Fragebogen.
Beiträge können bis 12. Juli 2021 eingereicht werden.


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