Ihre Stimme ist gefragt

Aktuelle EU-Konsultationen

Lebensmittelsicherheit: Öffentliche Konsultation zu Lebensmittelkontakt-Materialien

Bevor Lebensmittel die Regale im Supermarkt erreichen, kommen sie mit einer Vielzahl von Gegenständen in Berührung. Um etwaige Kontaminierungen zu verhindern, ist es unverzichtbar, von der Ernte der Rohmaterialien bis zur Verarbeitung und der Verpackung hohe Hygienestandards zu garantieren. Gleichzeitig sollen abweichende nationale Bestimmungen nicht die reibungslose Funktion des Binnenmarktes gefährden. Zu diesem Zweck bieten die Vorschriften für Lebensmittelkontakt-Materialien (engl. FCM) einen harmonisierten EU-Rechtsrahmen. Die Verordnung Nr. 1935/2004legt die allgemeinen Grundsätze für die Sicherheit von FCM sowie für die Kennzeichnung, den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften und die Rückverfolgbarkeit fest. Daneben existiert noch eine Reihe von spezifischen Verordnungen und Richtlinien für bestimmte Materialien.  
Um die fortbestehende Relevanz und Kohärenz der Vorschriften zu gewährleisten, wurde von der EU Kommission nun eine Evaluierung eingeleitet. Im Rahmen dieser Evaluierung soll bewertet werden, wie zweckmäßig die geltenden Rechtsvorschriften für FCM sind und ob sie die angestrebten Ergebnisse liefern. Dazu sollen unerwünschte Auswirkungen oder Probleme ermittelt werden, die sich aus dem geltenden Recht ergeben. Um einem möglichst breiten Kreis von Interessenträgern aus der breiten Öffentlichkeit, der Wirtschaft und der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, sich in diesen Evaluierungsprozess einzubringen, findet bis 6. Mai 2019 eine EU-weite Konsultation statt. Diese soll der Kommission unter anderem helfen, besser zu verstehen, welche Anforderungen die Vorschriften für Unternehmen und Behörden in der Praxis mit sich bringen.

Beiträge können bis 6. Mai 2019 eingereicht werden.

© Europäische Union / EK


Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen des Emissionshandelssystems

Das europäische Emissionshandelssystem (EHS) ist seit 2005 in Kraft und stellt den zentralen Baustein der EU-Klimastrategie dar. Das System soll garantieren, dass eine Reduktion der Treibhausgase auf die ökonomisch effizienteste Weise geschieht.
Mit der Richtlinie 2009/29/EG, die den Zeitraum von 2013 bis 2020 abdeckt, ging das EHS in die dritte Runde. Nach dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten finanzielle Maßnahmen zugunsten derjenigen Sektoren einführen, für die ein bedeutendes Risiko durch erhöhte Energiepreise besteht. Solche Beihilfen sollen allerdings nur dann gewährt werden, wenn sie sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig sind und sicherstellen, dass das EHS auch weiterhin einen echten Anreiz für Energieeinsparungen und die Umstellung auf grünen Strom bietet.
Die EU-Kommission plant, 2020 einen Vorschlag zu einer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen des EHS zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck führt die EU-Kommission derzeit eine EU-weite Online-Konsultation durch, mit der Beiträge zur Bewertung der EHS-Leitlinien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und ihres EU-Mehrwerts, sowie Meinungen zu den Förderkriterien und den bei der Berechnung des Beihilfebetrags zu berücksichtigenden Variablen eingeholt werden sollen.
Willkommen sind Rückmeldungen von nationalen und regionalen Behörden mit Zuständigkeiten in der Gewährung von Beihilfen, von Unternehmen, insbesondere aus Industriezweigen, die von indirekten Emissionskosten im Rahmen des EHS betroffen sind, von Interessengruppen, die beruflich in der Bekämpfung des Klimawandels tätig sind und aus der breiten Öffentlichkeit.

Beiträge können bis 16. Mai 2019 eingereicht werden.

© Europäische Union / EK

Überprüfung der EU-Wettbewerbsregeln für vertikale Vereinbarungen

Die europäischen Wettbewerbsregeln sind in Artikel 101 AEUV niedergelegt und sollen für Europas Konsumentinnen und Konsumenten eine hohe Qualität zu niedrigen Preise durch funktionierenden Wettbewerb garantieren. Der Anwendungsbereich des Artikels erstreckt sich unter anderem auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Nach Artikel 101 AEUV sind diese sogenannten „vertikalen Vereinbarungen" zwischen Unternehmen, wo sie den Wettbewerb einschränken, nur dann zulässig, wenn sie zum Wohle des Verbrauchers zur Verbesserung der Warenerzeugung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Durch die Verordnung Nr. 330/2010 der Kommission sollen vertikale Vereinbarungen, von denen angenommen werden kann, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen, von dem Verbot der Wettbewerbsverzerrung nach Artikel 101 AEUV ausgenommen werden.
Um die fortbestehende Relevanz und Effektivität der Regeln zu gewährleisten, wurde von der EU-Kommission 2018 eine Evaluierung der Verordnung eingeleitet. Sie soll dazu dienen, Erkenntnisse über die Funktionsweise der Verordnung in der Praxis zu gewinnen. Auf Basis dieser Ergebnisse wird die Kommission entscheiden, ob sie die Texte auslaufen lassen, verlängern oder überarbeiten wird. Um bei der Entscheidungsfindung von der Expertise möglichst vieler Interessenträger zu profitieren, hat die Kommission am 4. Februar 2019 eine Online-Konsultation eröffnet. Die Konsultation richtet sich an Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in der EU, Anwaltskanzleien, die diese Unternehmen in Wettbewerbsfragen beraten, Branchenverbände, Verbraucherschutzverbände und Wissenschaftler mit dem Schwerpunkt auf EU-Wettbewerbsrecht.

Beiträge können bis 27. Mai 2019 eingereicht werden.
© Europäische Union / EK

Impressum - Europa Spezial abonnieren- Europa-Seiten des Landes