Besuchspflicht („verpflichtendes Kindergartenjahr“)

Die Besuchspflicht ist österreichweit einheitlich geregelt. Ziel ist es, allen Kindern vor Eintritt in die Volksschule eine gewisse Grundbildung zu ermöglichen.

Alle Kinder müssen in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem sie 6 Jahre werden, 20 Stunden pro Woche eine geeignete Kinderbetreuungeinrichtung besuchen. Als solche kommen Kindergartengruppen und alterserweiterte Gruppen in Frage. Für den Besuch im Ausmaß von den 20 Stunden muss der/die Erziehungsberechtigte(n) keine Elternbeiträge bezahlen, da die Rechtsträger eine Sonderförderung erhält. Elternbeiträge können aber zB bei ganztägiger Betreuung im Ausmaß des halben Höchstbeitrages verrechnet werden, ebenso wie Kosten für ein Mittagessen.

Wollen Erziehungsberechtigte das Kind während der Besuchspflicht zuhause selbst bilden und betreuen, oder die Aufgaben einer Tagesmutter oder einem Tagesvater übertragen, ist dies bei der Landesregierung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Bildungsaufgaben erfüllt sind,
  • die Werteerziehung gewährleistet ist und
  • kein Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch besteht.

Der Antrag ist jeweils im Vorhinein bis Ende Februar zu stellen. Wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Umstände grundlegend ändern, und wegen dieser Änderungen das Kind nicht in einer institutionellen Einrichtung betreut werden kann, ist es möglich, ausnahmsweise den Antrag bis Ende Juni einzubringen.

Soll das Kind während der Besuchspflicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden, sind das Formular „Antrag auf häusliche Erziehung im "verpflichtenden Kindergartenjahr" und als Beilage das Zusatzformular „Beilage zum Antrag auf häusliche Erziehung - Sprachstandsnachweis" ausgefüllt an die Landesregierung, Referat 2/01 zu übermitteln.

Soll das Kind während der Besuchspflicht bei Tageseltern betreut werden, so sind das Fromular „Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im verpflichtenden Kindergartenjahr"und das Formular „Beilage zum Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im „verpflichtenden Kindergartenjahr“" ausgefüllt an die Landesregierung zu übermitteln.

Kann einem Kind aus gesundheitlichen Gründen der Besuch eine Kinderbildungs- und – betreuungseinichtung nicht zugemutet werden, kann ein formloser Antrag auf Befreiung gestellt werden, dem ein entsprechneder Nachweis des behandelnden Arztes anzuschließen ist.

Für die Bearbeitung des Antrags fallen Bundesgebühren an. Diese betragen für den Antrag € 14,30 und je Beilage pro Bogen € 3,90 bzw. bei elektronischer Übermittlung pro Datei. Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Wenn Anträge verspätet eingebracht werden und deshalb zurückgewiesen werden, fallen die Gebühren ebenfalls an. Die Zahlungsmodalitäten werden mit der Erledigung des Antrags mitgeteilt. Werden die Gebühren nicht entrichtet, muss das Amt der Landesregierung die Information an das Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt schreibt dann die Gebühr mit einem Aufschlag von 50% vor.


Anträge


Beilagen