Tiere jünger als 3 Monate

Besondere Bestimmungen im Privatreiseverkehr für Tiere, die jünger als 3 Monate sind

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 576/2013 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:

  • jedes Tier mittels Mikrochip gekennzeichnet ist,
  • für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird,
  • das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde,
  • eine von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsortes ausgestellte Zusatzbestätigung (Tollwutunbedenklichkeitsbescheinigung), mitgeführt wird, in der bestätigt wird, dass das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Das Muttertier muss dabei vor der Geburt der Welpen nachweislich eine gültige Tollwutimpfung erhalten haben.

ACHTUNG! auf tierschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Verbringen und der Haltung von Hunden und Katzen unter 8 Wochen.

Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme von Tieren unter 3 Monaten gemäß VO 576/2013 im Privatreiseverkehr:

Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik;

Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme von Tieren unter 3 Monaten:

Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Zypern;

Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von Tieren unter 3 Monaten Kontakt aufzunehmen:

Für weitere Informationen steht Ihnen der Amtstierarzt in Ihrem Bezirk gerne zur Verfügung oder sie sehen selbst in den Webseiten der jeweiligen Veterinärverwaltungen nach.