Antidiskriminierung

​Die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen Bürgerinnen und Bürger, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht diskriminieren (§28 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz).

Beispiele: Eine Person mit dunkler Hautfarbe fühlt sich in einem Krankenhaus des Landes schlechter behandelt als sein Bettnachbar mit heller Hautfarbe.

Eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer öffentlichen Verwaltung macht über eine Frau mit Kopftuch, die bei ihr oder ihm vorspricht, negative Bemerkungen.

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, nehmen Sie mit der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt auf:

Mag.a Karoline Brandauer
Michael-Pacher-Straße 28
Tel. 0043 662 8042-4042 Fax: DW 4050
Email: frauen@salzburg.gv.at

Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes ist in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet (§ 32 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz).

Nach Abklärung unserer Zuständigkeiten wird das von Ihnen mitgeteilte Problem anhand des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes beurteilt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf Diskriminierung berät Sie die Gleichbehandlungsbeauftragte über die jeweils möglichen nächsten Schritte.