Gleichbehandlung

Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 1. Mai 2006 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände.
Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.


Es gibt fünf Gleichbehandlungskommissionen, die nach Einbringung einer Beschwerde ein Gutachten erstellen. Sie bestehen aus vier bis sechs Mitgliedern.


Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet (§ 32 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz).