Hundehaltung

Meldepflicht bei der Hauptwohnsitzgemeinde

Seit 1.1.2013 gilt im Land Salzburg eine Meldepflicht für alle Hundehalterinnen und Hundehalter.

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb einer Woche ab Beginn der Haltung melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

1. Name und Anschrift der Hundehalterin bzw. des Hundehalters;
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
3. Name und Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat;
4. die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG).

Der Meldung anzuschließen sind:

1. ein Sachkundenachweis und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 besteht.

Ebenso muss die Hundehalterin bzw. der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Dabei ist der Endigungsgrund anzugeben und eine allfällige neue Hundehalterin oder ein neuer Hundehalter bekanntzugeben.

Weitere Informationen: