Hinweise zum Datenschutz

Hundehaltung

​Datenerhebung erfolgt direkt beim Betroffenen

VerantwortlicherAmt der Salzburger Landesregierung
VerarbeitungszweckeBesorgung der Aufgaben nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz
Rechtsgrundlagen der VerarbeitungSalzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG)
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines DrittenEs liegen berechtigte Interessen vor.
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

Amt der Salzburger Landesregierung

Landesverwaltungsgericht

Dienststellen zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug (Landesbuchhaltung)

Gutachter/Sachverständige

Zustellorgane iSd Zustellgesetzes/Zustellbevollmächtigte

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln---
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes, zumindest solange die Anerkennung gem. § 21 Abs 4 S.LSG aufrecht ist, nach anwendbarem Recht erforderlich ist.

Gemäß § 3 Salzburger Archivgesetz hat die Landesverwaltung alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigt, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten.

Möglichkeit des Widerrufs der EinwilligungZumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung gem. § 21 Abs 4 S.LSG stellen, ist die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Homepage sowie bei juristischen Personen Vereinsregister-/Firmenbuchnummer erforderlich. Sofern die personenbezogenen Daten nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesen (§ 13 Abs 3 AVG).
Bestehen einer automatisierten EntscheidungsfindungEs liegt kein „profiling" vor.