Informationen zur Datenerhebung

Ansuchen wasserrechtliche Bewilligung

direkte Erhebung (beim Betroffenen)

 Verantwortlicher Amt der Salzburger Landesregierung
Verarbeitungszwecke Besorgung der Aufgaben nach dem Wasserrechtsgesetz - WRG
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Wasserrechtsgesetz
Datenverarbeitung aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen bzw eines Dritten Liegt nicht vor
ggf Empfänger, Empfängerkreise der Daten

  • Bezirksverwaltungsbehörden (Gruppe Umwelt und Forst)
  • Amt der Salzburger Landesregierung
  • Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinde unde GemeindeverbändeParteien und Beteiligte iSd § 102 WRG
  • Landesverwaltungsgericht
  • NGOs

Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln Nein
Dauer der Datenspeicherung bzw wenn unmöglich die Kriterien für die Festlegung der Dauer

Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich zum einen aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen bzw. aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften und werden die Daten solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Verarbeitungszweckes nach anwendbarem Recht erforderlich ist. Darüber hinaus können die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen aufbewahrt werden.

Die Salzburger Landesverwaltung hat gemäß § 3 Salzburger  Archivgesetz all Unterlagen, die sich nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften (Skartierungsvorschriften) festgelegten Frist oder spätestens nach 10 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme (Prüfung der Archivwürdigkeit) anzubieten (Maximalfristen).

​Möglichkeit des Wiederrufs der Einwilligung
​Zumal keine Einwilligung eingeholt wurde, muss darauf nicht verwiesen werden.
​Ist die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben?​Die Angabe Ihrer Personenbezogenen Daten ist freiwillig, allerdings haben gemäß § 103 WRG Anträge die im Formular zu erhebenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Sofern die personenbezogenen nicht beigebracht werden, stellt dies einen Mangel des Anbringens dar. Wird dieser Mangel nicht innerhalb der von der Behörde aufgetragenen Frist behoben, wird der Antrag zurückgewiesenen (§ 13 Abs 3 AVG).
​Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung​Nein