Naturschutz

Aufgabengebiete


Die zuständige Naturschutzbehörde erster Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft (Gruppe 03 Umwelt und Forst). Von ihr ist ein Großteil der naturschutzrechtlichen Verfahren durchzuführen, wie etwa Eingriffe in geschützte Lebensräume.

Geschützte Gebiete und Objekte nach dem Naturschutzgesetz sind unter anderem "Naturdenkmäler", "Geschützte Landschaftsteile", "Landschaftsschutzgebiete" oder „Naturschutzgebiete“.

Das Naturschutzgesetz sieht aber auch außerhalb solcher Schutzgebiete einen "allgemeinen Lebensraumschutz" wie z.B. für oberirdisch fließende Gewässer (einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete), Moore, Sümpfe, alpines Ödland und andere Lebensräume vor.

Neben Bewilligungsverfahren für Eingriffe in geschützte Bereiche gibt es nach dem Naturschutzgesetz auch Bewilligungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Arten von Vorhaben (Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Skipisten, Liftanlagen und dergleichen).

Die wichtigste Rechtsbasis ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999.


Formulare


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Kontakt

Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 57599-60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 57599-6276
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg+43 57599-67
Tel.: +43 57599-65
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 57599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at