Motorschlitten

Dieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren einer Schneedecke bestimmt sind (Pisten- und Loipengeräte, Ski-doos, Quads).

Eine Registrierung von Motorschlitten bei der Behörde ist notwendig.

Rechtsvorschrift:


Antrag