Wer wird gefördert?
|
Förderungswerber, die im Bereich der österreichischen Landwirtschaft, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitenden Wirtschaft und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Zusammenarbeit von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Unternehmen der Ernährungswirtschaft.
Unternehmen, die mehr als 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als EUR 200 Mio. erzielen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
|
Wo wird gefördert?
|
a) für anrechenbare Kosten über € 300.000,-:
Austria Wirtschaftsservice GmbH Walcherstraße 11A 1020 Wien
: office@awsg.at Tel.: 01/50175 Fax: 01/50175-900 http://www.awsg.at
b) für anrechenbare Kosten unter € 300.000,- bei Zusammenarbeit von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von landwirtschaftlichen Betrieben und anderen Unternehmen der Ernährungswirtschaft:
Einreichstelle (EST) für Anträge ist der LE-Projektbetreuer auf der Bezirksbauernkammer Zell am See:
Dipl.-Ing. Bernhard Draxl Bezirksbauernkammer Zell am See Mayerhoferstrasse 8 5751 Maishofen Tel.: 06542/72393 570 oder 0664/8453270 Fax.: 06542/72393-30 E-Mail: bernhard.draxl@lk-salzburg.at
Bewilligungsstelle (BST): Amt der Salzburger Landesregierung Fanny-von-Lehnert-Strasse 1 5020 Salzburg
: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at Tel.: 0662/8042-2582 Fax: 0662/8042-762582
|
Wann wird gefördert?
|
Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
Für Vorhaben, die eine Mindestinvestitionssumme von EUR 300.000,- aufweisen, gilt: Die Antragstellung erfolgt direkt oder im Wege des finanzierenden Kreditinstitutes bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH. (AWSG)
Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der effektiven Aufnahme der Bauarbeiten bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung erfolgen.
Auswahlverfahren:
Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.
Förderungsvoraussetzung:
- Das Vorhaben betrifft die Verarbeitung, Vermarktung und Entwicklung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen.
- Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln.
- Förderfähigen Sektoren sind:
- Ackerkulturen (Getreide inkl. Mais, Ölsaaten und Eiweißpflanzen), Saat- und Pflanzgut, Ölkürbis, sonstige Öl- und Faserpflanzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen sowie Futterpflanzen (auch in Form von Pellets)
- Obst, Gemüse, Kartoffeln
- Zierpflanzen
- Wein
- Milch und Milchprodukte
- Lebendvieh
- Fleisch
- Geflügel und Eier
- Nicht förderfähige Sektoren sind: Stärke-, Zucker-, Bier- und Backwaren sowie Imkerei- und Fischereierzeugnisse
|