Was wird gefördert?
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Folgende Fördergegenstände werden im Rahmen des Österreichischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 angeboten:
- Neuerrichtung oder Umbau von Wegen zur äußeren Erschließung insbesondere von landwirtschaftlichen Gehöften, außerlandwirtschaftlichen Betrieben, Wohnsitzen, samt eventuellen anschließenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
- Neuerrichtung oder Umbau von Wegen rein zur äußeren Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
- Instandsetzung von Wegen (Generalsanierung, aber keine Instandhaltung): Ersatz oder grundlegende Ergänzung von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver Maßnahmen größeren Umfangs (z.B. Deckschichten, Entwässerung, Brückensanierung, Investitionen in die Verkehrssicherheit).
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Wann wird gefördert?
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Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden..
Kosten vor dem Datum des Antragseinganges können nicht gefördert werden!!!
Auswahlverfahren:
Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.
Fördervoraussetzungen:
- Das geförderte Vorhaben muss sich im ländlichen Gebiet (pdf, 5.970 KB) befinden.
- Wege deren Zweck die innerbetriebliche Erschließung ist, oder die ausschließliche Erschließung von Waldgebieten, oder reine Rad-, Reit- oder Gehwege sind nicht förderbar. Ebenso ist eine eigenständige außerlandwirtschaftliche Betriebs- oder Siedlungserschließung und desgleichen nicht förderbar.
- Wege mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m sind nicht förderbar, ausgenommen Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen.
- Eine Instandsetzung ist nur bei solchen Wegen förderbar, die mit Förderungsmitteln des BMLFUW errichtet oder umgebaut wurden.
- Jedes einzelne Vorhaben muss ein geeignetes technisches Projekt aufweisen und die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen erfüllen.
- Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts sind zu beachten und naturnahe und ressourcenschonende Planungen beziehungsweise Bauweisen sind anzustreben (Schotterwege, Spurwege, landschaftsangepasste Linienführung, wegbegleitende ingenieurbiologische Maßnahmen wie Bepflanzung, Wasserrückhalt, etc.).
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