Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten (Vorhabensart 6.4.1)


Was wird gefördert?

Grundlage ist das durch die Europäische Kommission genehmigte Österreichische Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 bzw. die Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 "LE-Projektförderung".

Förderungsgegenstände:

1. Landwirtschaftlicher Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung:

  • Bauliche und technische Investitionen in Freizeiteinrichtungen sowie zur Ausübung von Freizeitaktivitäten einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung;
  • Bauliche Investitionen zur Gästebeherbergung, -betreuung und -bewirtung einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung.

2. Verbesserung der Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten von Produkten (bei landwirtschaftlichen Produkten nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse) und Dienstleistungen:

Bauliche und technische Investitionen für die Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung;

3. Aktivitäten im kommunalen, sozialen und sonstigen Bereichen:

  • Bauliche und technische Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungen zur Erbringung von sozialen Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung, Pädagogik, Therapie sowie Soziale Arbeit;
  • Bauliche Investitionen sowie Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen zur Erbringung von kommunalen Dienstleistungen;
  • Bauliche Investitionen sowie Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen zur Erbringung von sonstigen Dienstleistungen.

4. Traditionelle Handwerkstätigkeiten: Bauliche und technische Investitionen zur Ausübung von traditionellem Handwerk einschließlich der dafür notwendigen Einrichtung und Ausstattung.

Warum wird gefördert?
  • Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe durch außerlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen gemäß den Anforderungen des Marktes.
  • Erwirtschaftung außerlandwirtschaftlichen Einkommens durch Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum unter Heranziehung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren.
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe
  • Sonsige Förderungswerber, wenn sie Mitglied eines Haushalts landwirtschaftlicher Betriebe sind
  • Gemeinschaften von Bewirtschaftern bzw. Mitgliedern des Haushalts landwirtschaftlicher Betriebe
  • Gemeinschaften von Bewirtschaftern bzw. Mitgliedern des Haushalts landwirtschaftlicher Betriebe mit Dritten
Wie wird gefördert?

1. Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 im Ausmaß von

  • 20% für Investitionen in Reithallen und Reitplätze sowie für Investitionen für kommunale Dienstleistungen;
  • 30% für Aktivitäten in sozialen Bereichen;
  • 25% für Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung, für die Verbesserung der Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten (Nicht-Anhang-I-Produkte), für traditionelle Handwerkstätigkeiten sowie für Aktivitäten in sonstigen Bereichen gewährt.

2. Folgende Untergrenze der anrechenbaren Kosten kommt zur Anwendung: 15.000 € je beantragtes Vorhaben.

3. Folgende Obergrenze der anrechenbaren Kosten kommt zur Anwendung: 400.000 € je Betrieb für die gesamte Förderperiode.

4. Die Abrechnung von Eigenleistungen ist mit Ausnahme von eigenem Bauholz nicht möglich.

5. Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit im Zusammenhang stehende Kosten sind nicht anrechenbar.

Wo wird gefördert?

Die Antragsstellung erfolgt mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars bei der LE-Projektbetreuerin bzw. beim LE-Projektbetreuer:


Für Pinzgau und westlichen Pongau (siehe Gebietsaufteilung, pdf, 1.098 KB)

Dipl.-Ing. Bernhard Draxl
Bezirksbauernkammer Zell am See
Mayerhoferstrasse 8
5751 Maishofen
Tel.: 06542/72393 570
oder 0664/8453270
Fax.: 06542/72393-30
E-Mail: bernhard.draxl@lk-salzburg.at


Für Flachgau/Tennengau, Lungau und östlichen Pongau (siehe Gebietsaufteilung, pdf, 1.098 KB)
Frau Monika Haberl
Amt der Salzburger Landesregierung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim

Tel.: 0662/8042-2582
Fax: 0662/8042-762582

E-Mail: monika.haberl@salzburg.gv.at


Bewilligungsstelle (BST):
Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim

E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-DW 2582
Fax: 0662/8042-762582

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der effektiven Aufnahme der Bauarbeiten bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung erfolgen.

Auswahlverfahren:

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Fördervoraussetzungen:

  • Bei Vorhaben, an denen der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht als Förderungswerber beteiligt ist, muss der Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb durch die Heranziehung von landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren oder Betriebsmitteln gegeben sein.
  • Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit gemäß Gewerbeordnung soweit erforderlich; für Vorhaben im Bereich der Pflege und Betreuung, Pädagogik, Therapie sowie Soziale Arbeit sind darüber hinaus Kooperationsstrukturen, gegebenenfalls mit anerkannten sozialen Einrichtungen, nachzuweisen, es sei denn, der Förderungswerber selbst oder Mitglieder des landwirtschaftlichen Haushalts verfügen über entsprechende Qualifikationen.
  • Bei baulichen und technischen Maßnahmen sind alle behördlichen Genehmigungen vorzulegen.
  • Es ist ein Diversifizierungskonzept mit mindestens folgenden Bestandteilen vorzulegen:
    • Darstellung der Ausgangssituation des Betriebs, z.B. betriebs- und arbeitswirtschaftliche Überlegungen. Ist der Förderwerber nicht der Bewirtschafter, ist ein Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen.
    • Ziele und geplante Aktionen für das Vorhaben;
    • Darstellung der positiven Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens.
  • Maschinen und Geräte: Es wird nur die Anschaffung von neuwertigen Maschinen und Geräten gefördert. Die Anschaffung von Maschinen und Geräten, die üblicherweise in der Landwirtschaft genutzt werden, ist nicht förderbar.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT
Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 234 KB)
Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse (xlsx, 17 KB)
Ausfüllhilfe (docx, 507 KB)
Diversifizierungskonzept (docx, 27 KB)
Infoblatt Referenzkosten (docx, 101 KB)