Finanzkraftstärkung

Auszug aus den GAF-Richtlinien

Zur Unterstützung strukturschwacher Gemeinden im Sinne des § 13 Abs. 5 Z 2 FAG 2024 stehen in Form der Finanzkraftstärkung jährlich bis max. 22 % der prognostizierten Bedarfszuweisungsmittel (inkl. Bedarfs- und Finanzzuweisungsmittel aus § 27 Abs. 2 und 3  zur Verfügung und werden unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 13 Abs. 5 FAG 2024 in 3 Schritten berechnet:


Schritt 1:

Die gemäß § 27 Abs. 3 FAG 2017 errechneten Beträge werden den anspruchsberechtigen Gemeinden zugewiesen.


Schritt 2:

Alle Gemeinden mit einer Finanzkraft unter € 3.500.000,-- (berechnet sich aus den Erträgen der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, wobei jeweils die Daten aus dem zweitvorangegangenen Jahr herangezogen werden) erhalten 45 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Finanzkraft und dem Betrag von € 3.500.000,-- .


Schritt 3:

Alle Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote unter 90 % vom Landesdurchschnitt liegt, erhalten unter Berücksichtigung der verbleibenden Finanzmasse eine Finanzkraftstärkung zur Anhebung der Finanzkraft-Kopfquote.


Eine Finanzkraftstärkung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Schritt 2 und 3 auch nebeneinander möglich.

Die maximale Zuweisungs-Obergrenze der Finanzkraftstärkung für die Schritte 2 und 3 beträgt € 350.000,-- .

Anspruchsberechtigt für Finanzkraftstärkungsmittel nach Schritt 2 und 3 sind nur Gemeinden mit einer Finanzkraft unter € 5.400.000,--.

Der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung obliegt eine jährliche betrags- und prozentuelle Anpassung im Sinne der Pkt. 13.1 – 13.3.

Die Finanzkraftstärkung ist bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden zu überweisen.