Finanzkraftstärkung

Auszug aus den GAF-Richtlinien

Zur Unterstützung strukturschwacher Gemeinden im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 2 FAG 2017 stehen in Form der Finanzkraftstärkung jährlich bis max. 22 % derprognostizierten Bedarfszuweisungsmittel (inkl. Bedarfs- undFinanzzuweisungsmittel aus § 12 Abs. 2 und 3 sowie der Covid-Ausgleichszahlung2020 für Entfälle aus Ertragsanteilen) zur Verfügung und werden unterBerücksichtigung der Vorgaben des § 12 Abs. 5 FAG 2017 in 3 Schrittenberechnet:


S
chritt 1:
Die gemäß § 25 Abs. 3 FAG 2017 errechneten Beträge werden den anspruchsberechtigen Gemeinden zugewiesen.

Sc
hritt 2:
Alle Gemeinden mit einer Finanzkraft unter € 3.000.000,-- (berechnet sich aus den Erträgen der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und aus denErtragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie der Covid-Ausgleichszahlung 2020 für Entfälle aus Ertragsanteilen, wobei jeweils dieDaten aus dem zweitvorangegangenen Jahr herangezogen werden) erhalten45 % des Unterschiedsbetrages zwischen der Finanzkraft und dem Betrag von€ 3.000.000,-- .

Sc
hritt 3:
Alle Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote unter 90 % vom Landesdurchschnitt liegt, erhalten unter Berücksichtigung der verbleibendenFinanzmasse eine Finanzkraftstärkung zur Anhebung der Finanzkraft-Kopfquote.


Ei
ne Finanzkraftstärkung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Schritt 2und 3 auch nebeneinander möglich.
Die maximale Zuweisungs-Obergrenze der Finanzkraftstärkung für die Schritte 2 und 3 beträgt € 330.000,-- .

A
nspruchsberechtigt für Finanzkraftstärkungsmittel nach Schritt 2 und 3 sindnur Gemeinden mit einer Finanzkraft unter € 5.100.000,--.

D
er für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes derSalzburger Landesregierung obliegt eine jährliche betrags- und prozentuelleAnpassung im Sinne der Pkt. 13.1 – 13.3.

Die Finanzkraftstärkung ist bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den
Gemeinden zu überweisen.