Haushaltsausgleich für finanzschwächere Gemeinden

Auszug aus den GAF-Richtlinien


Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes (kurz: Haushaltsausgleich).

Jene Gemeinden, die aus eigener Kraft – trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Haushaltsführung – den ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können, erhalten einen Haushaltsausgleich (Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes). Voraussetzung dafür ist die Durchführung eines standardisierten Prüfungsverfahrens in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde.

Hinsichtlich der Projektförderung für diese Gemeinden wird auf Punkt 4.6 der GAF-RL verwiesen, die Bestimmungen von Punkt 3 der GAF-RL gelten sinngemäß.

Die Anweisung des Haushaltsausgleiches erfolgt in zwei Tranchen, wobei die Auszahlung des gesamten Haushaltsausgleiches auf den tatsächlichen Bedarf abgestimmt wird.