Härtefallregelung für finanzschwächere Gemeinden

 Auszug aus den GAF-Richtlinien


In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise von der berechneten Förderungshöhe abgegangen und nach einem standardisierten Prüfungsverfahren in Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde eine auf die spezifische Finanzsituation der antragstellenden Gemeinde abgestimmte Bedarfszuweisung genehmigt werden (Härtefallklausel).

Bedeutende Aufwendungen außerhalb des Pflichtaufgabenbereiches, welche eine Beschränkung der für Pflichtaufwandsinvestitionen erforderlichen Eigenmittel zur Folge haben, wirken nicht zuschusserhöhend.