Fristen zur Abwicklung der Förderung

Auszug aus den GAF-Richtlinien


Förderungsantrag:
Förderungsanträge können nur von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gestellt werden. Für Projektförderungen und Haushaltsausgleiche sind schriftliche Förderungsanträge bei der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung einzubringen.

Förderungsanträge für ein Förderungsjahr sind ab 1. Jänner bis längstens zum 30. April einzubringen. Förderungsanträge, die einen Baubeginn von mehr als einem Jahr nach dem Förderungsjahr aufweisen, sind nicht genehmigungsfähig. Ausnahmen von den Einreichfristen werden grundsätzlich nur für unvorhersehbare, unabwendbare und unaufschiebbare Maßnahmen zuerkannt.

Förderungsanträge für Projektförderungen sind jedenfalls vor Beginn der Projektausführung (z.B. Baubeginn, Ankauf) einzubringen. Die Antragsstellung hat über das Portal „GEMWEB“ zu erfolgen.

Die Antragstellung für eine Projektförderung hat Folgendes zu umfassen:
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan samt Nachweis der finanziellen Verkraftbarkeit der mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenenfinanziellen Belastungen und Folgekosten
  • Bauzeitplan und etappenweise Kostenaufteilung Raum- und Funktionsprogramm bei Hochbauten
  • Gesamtsanierungskonzept sowie Etappenpläne (bei Generalsanierung)
  • Energieausweis (bei Energie- und Ökopunkten, wobei die energietechnische Beurteilung durch den Fachbereich Energie im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt).

Förderungsentscheidung:
Die Genehmigung von GAF-Förderungen erfolgt bei Projektförderungen und Haushaltsausgleichen durch das zuständige Regierungsmitglied.
Die Vorbereitung einer Genehmigung erfolgt durch die für Gemeindeangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.

Die Leistung von GAF-Mitteln kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Gemeinde dienen oder mit dem Zuschusszweck zusammenhängen.

Die Entscheidung über vollständig eingebrachte Förderanträge soll grundsätzlich bis September, in begründeten Ausnahmefällen jedoch längstens bis Ende des folgenden 1. Halbjahres erfolgen.