Begriffsbestimmungen der Förderung

Auszug aus den GAF-Richtlinien

Pflichtaufgaben:
Für die Vollziehung der Aufgaben besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, wie z.B. bei Schulen, Kinderbetreuung, Schulsport, Straßen, Gemeindeämtern, Feuerwehrhäusern, Friedhöfen.

Pflichtaufwandsnaher Ermessensbereich:
Für die Aufgabenerfüllung ist eine faktische öffentliche Verpflichtung der Gemeinde gegeben, wie z.B. bei betreuten Jugendeinrichtungen, Musikkapellen-Proberäumlichkeiten und Musikumgebäuden und -räumlichkeiten.

Finanzkraft (Berechnungsbasis GAF-Förderung):
Berechnet sich aus den Erträgen der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, aus den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sowie aus der Finanzkraftstärkung, wobei jeweils die Daten aus dem zweitvorangegangenen Jahr herangezogen werden.

Finanzkraftkopfquote (Berechnungsbasis GAF-Förderung):
Wird aus den Einnahmen einer Gemeinde pro Einwohner/in (Bevölkerungsstatistik) gemäß den Bestimmungen über den Finanzausgleich ermittelt.

Landesdurchschnitt der Finanzkraft (GAF-Förderung):
Die Berechnung erfolgt aus der Relation der Gesamteinnahmen (im Sinne der Erträge gemäß 2.3) aller Gemeinden des Landes Salzburg zur Gesamtbevölkerung, diese erfolgt ohne Einbeziehung der Stadt Salzburg.

Förderungsjahr:
In der Regel das jeweilige Kalenderjahr, in dem die Förderungsentscheidung getroffen wird.