Öffentliches Wassergut im Land Salzburg

Das ÖWG befindet sich im Eigentum der Republik Österreich und umfasst in Salzburg rd. 2.221 ha Gewässerfläche.

Rechtsgrundlage ist der § 4 WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz

Übersichtskarte der Gewässer des Öffentlichen Wassergutes im Land Salzburg


Das öffentliche Wassergut dient insbesondere

  • der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
  • dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  • dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
  • der Instandhaltung der Gewässer,
  • der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,
  • der Erholung der Bevölkerung.

Für alle Nutzungen von ÖWG-Eigentum, die über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausreichen, ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.

Daher ist vor jedem Behördenverfahren die Verwaltung des ÖWG zu kontaktieren. (Bitte beachten Sie die Parteistellung des ÖWG – Die Verwaltung des ÖWG tritt in den Behördenverfahren als Grundstückseigentümer und somit als Partei auf)

Wir unterstützen Sie gerne in folgenden Bereichen:

  • Verwaltungsdienstleistungen
  • Grenzvermessungen sowie Grenzbegehungen
  • Anwendung des Liegenschaftsteilungsgesetzes §15, §13
  • Abwicklung  grundbücherlicher Freilassungserklärungen
  • Anlaufstelle für Dienstbarkeits.- und Servitutsrechte
  • Pachtverträge und Vereinbarungen für:
    - Bauwerke am Gewässer
    - Landwirtschaftliche Nutzungen
    - Leitungsführungen (Einleitungen, Querungen, ...)
    - Private Nutzung (Eigenjagd, Gemeindejagd)
    - Sport (Wildwassersport, ...)
    - Wege (Zufahrten, ...)
  • An- und Verkauf von Grundstücksflächen am Gewässer
  • Abwicklung von Grundbuchsansuchen
  • Bauten im Nahbereich der Gewässer
  • Antrag zur Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut
  • Schlüsselverwaltung der Schrankenanlagen (Treppelwege, ...)
  • Verwaltung der Treppelwege (Begleitwege am Gewässer)
  • Bewusstseinsbildende Aktivitäten, die direkt oder indirekt der Erhaltung und Förderung des guten Zustandes bzw. des ökologischen Potenzials der Gewässer dienen.


Ausscheidungen aus dem öffentlichen Wassergut

Grundsätzlich kann ein Gewässergrundstück bzw. eine Gewässerteilfläche, die von den Österreichischen Bundesforsten oder dem öffentlichen Wassergut erworben wurde, erst in das Eigentum des Käufers übergehen, wenn ein Feststellungsbescheid (Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut) nach § 4, Absatz 8 WRG 1959 des Landeshauptmannes erlassen wird.
Faustregel: Für Gewässergrundstücke und Gewässerflächen, die wasserführend bzw. für den Hochwasserabfluss dienlich sind, ist keine Ausscheidung aus dem ÖWG möglich.