NATURA 2000

EU - Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG, (Fauna - Flora - Habitatrichtlinie, FFH)

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union 1995 hat Österreich die Verpflichtung übernommen, für bestimmte Arten und Lebensräume eine ausreichende Zahl an Schutzgebieten auszuweisen. Diese speziellen Schutzgebiete (SCA) und die nach der EU-Vogelschutzrichtlinie einzurichtenden besonderen Schutzgebiete (SPA) bilden gemeinsam das europaweite Netzwerk „Natura 2000". Damit soll im Bereich der Europäischen Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) beigetragen und das gemeinsame europäische Naturerbe nachhaltig geschützt werden. Österreich hat Anteil an der alpinen und an der kontinentalen Region.

Mit der Nominierung haben die Länder die Verpflichtung geeignete Bedingungen zu schaffen, um den Schutz dieser vorgeschlagenen Gebiete zu gewährleisten. Die Schutzgüter (Arten und Lebensräume) sind in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder in einen solchen zu bringen. Dazu dienen z.B. Management-Maßnahmen oder die Umsetzung von LIFE-Projekten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes darf nicht eintreten. Gegenüber der Europäischen Union besteht eine regelmäßige Berichtspflicht. Außerdem muss für eine dauerhafte Überwachung Sorge getragen werden (Monitoring). Dazu dienen u.a. Artenschutz- und Biotopkartierungen.

Österreich hat bisher 309 Gebiete für das Schutzgebietsnetz Natura 2000 vorgeschlagen. Dies entspricht einem durchschnittlichen Flächenanteil von fast 15,13 % an der gesamten Staatsfläche. Ein entsprechender Schutzstatus ist beispielsweise durch naturschutzrechtliche Bestimmungen zu gewährleisten. In Salzburg können Gebiete, die vornehmlich der Erhaltung jagdbarer Arten („Wild"), welche der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, nach jagdrechtlichen Bestimmungen als „Wildeuropaschutzgebiete" ausgewiesen. Derzeit bestehen 7 solche Schutzgebiete, u.a. zur Erhaltung von Raufußhuhn-Populationen.


Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen

Bereits mit der Nominierung als Vogelschutzgebiet bzw. der Aufnahme von Gebieten in die nationale Liste gemäß FFH-Richtlinie entstehen den Mitgliedstaaten Schutz- und Bewahrungspflichten.

So haben sie Maßnahmen zu treffen, um Störungen, die sich auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden.

Mit Wirksamwerden von Natura 2000 gilt folgendes: Für Pläne oder Projekte, die ein ausgewiesenes Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, wird eine Verträglichkeitsprüfung ("Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen") gefordert.

Diese Bestimmung ist von weitreichender Bedeutung. Die zuständige Behörde darf einem Vorhaben nur zustimmen, wenn sie festgestellt hat, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird und nachdem sie "gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört" hat.

Dabei ist eine Interessensabwägung vorgesehen.

Bei Projektbewilligung sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt ist (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie).

Bei Gebieten, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten einschließen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder nach Stellungnahme der Kommission andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

In Art. 10 FFH-Richtlinie wird schließlich eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten festgelegt, im Rahmen der nationalen "Landnutzungs- und Entwicklungspolitik" jene Landschaftselemente zu pflegen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die wildlebenden Tiere und Pflanzen sind. Außerdem ist der Erhaltungszustand der Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten seitens der Mitgliedsstaaten zu überwachen, wobei die prioritären Typen und Arten besonders zu berücksichtigen sind (Art. 11 FFH-Richtlinie).

EU- Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie)

Nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind von dieser sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten heimisch sind, betroffen.

Die Richtlinie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. Sie gilt für Vögel, Eier, Nester und Lebensräume.

Das in Art. 5 festgelegte Tötungs-, Fang- und Störungsverbot ist durch Verordnungen der Länder weitgehend umgesetzt.

  


Jährlich muss der EU ein Bericht über genehmigte Ausnahmen von den diversen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie mit Angaben von Gründen übermittelt werden (Art. 9).

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, zur Sicherstellung einer ausreichenden Vielfalt an Vogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume vorzusehen (insbesondere für Anhang-I-Arten). Im speziellen ist durch Ausweisung geeigneter Schutzgebiete (SPA=Special Protected Area) eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei müssen die nach wissenschaftlichen Kriterien bestgeeigneten Gebiete, in einem der Anzahl und der Gesamtfläche nach bestmöglich zum Schutz der Arten beitragender Umfang als SPAs ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung ist nicht durch andere Schutzmaßnahmen (z.B. Vorkehrungen nur nach nationalem Recht) zu ersetzen. Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume gehören insbesondere:

  • Errichtung von Schutzgebieten
  • Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten
  • Wiederherstellung zerstörter Lebensräume
  • Neuschaffung von Lebensstätten

Eine Störung der Vögel (z.B. während der Brut) sowie die Verschmutzung oder sonstige Beeinträchtigung der Lebensräume ist zu vermeiden. Nur eine beschränkte Zahl von Vogelarten (Anhang II der Richtlinie) darf weiterhin bejagt werden, die übrigen sind streng zu schützen.

Auch für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sind Maßnahmen zur Erhaltung ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie ihrer Rastplätze zu erlassen. Insbesondere ist die Bewahrung der Feuchtgebiete sicherzustellen.

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