Schischulen

 
Seit der Aufhebung des früheren Monopolsystems (pro Gemeinde nur eine Schischule) durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 ist die Zahl der aufrechten Schischulbewilligungen stark angestiegen.

Gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz idgF "darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde."

Eine Schi- und Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.

Der Erwerb einer Schischulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!



1. Persönliche Voraussetzungen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des § 1 Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Hauptwohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel; nicht älter als drei Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Prüfung zum staatlichen Schilehrer und Schiführer
  • Fortbildungsbestätigung
  • 25 Wochen Berufspraxis als Lehrkraft an einer österreichischen Schi- oder Snowboardschule, verteilt auf mindestens drei Wintersaisonen
  • Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband)

2. Sachliche Voraussetzungen

  • Geeigneter Sammelplatz (​ausreichende Größe und in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe)
  • Geeignetes Büro
  • Anfängerübungsgelände (vom Sammelplatz aus mit Schiern leicht erreichbar)
  • Haftpflichtversicherung (über zumindest 700.000 Euro)


Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.

Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen.

Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).