Personen, die in einem Seniorenheim eine Zuzahlung von
der Sozialhilfe erhalten, haben Anspruch auf Gewährung eines Geldbetrages zur Abdeckung
persönlicher Bedürfnisse (Mindestfreibetrag) bzw hat
ihnen ein Freibetrag zu verbleiben,
(ehemals Taschengeld genannt). Dieser beträgt 20
Prozent einer allfälligen Pension, mindestens jedoch 20 Prozent des
monatlichen Richtsatzes für
Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (SUG). Wer
Pflegegeld bezieht, dem verbleiben zusätzlich 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3
(55,20 Euro).
Die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug) sowie bestimmte andere eigene Mittel (Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des §
8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz) bleiben zur freien Verfügung.
Mindestfreibetrag / Monat:
- ohne Pflegegeld mindestens.................. 231,17 Euro
- mit Pflegegeld mindestens.................... 286,37 Euro
Höchstfreibetrag / Monat:
- ohne Pflegegeld höchstens................... 635,71 Euro
- mit Pflegegeld höchstens..................... 690,91 Euro