Freibetrag

für Bewohnerinnen und Bewohner von Seniorenheimen (Werte: 2024)

Personen, die in einem Seniorenheim eine Zuzahlung von der Sozialhilfe erhalten, haben Anspruch auf Gewährung eines Geldbetrages zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse (Mindestfreibetrag) bzw hat ihnen ein Freibetrag zu verbleiben, (ehemals Taschengeld genannt). Dieser beträgt 20 Prozent einer allfälligen Pension, mindestens jedoch 20 Prozent des monatlichen Richtsatzes für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (SUG). Wer Pflegegeld bezieht, dem verbleiben zusätzlich 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3 (55,20 Euro).

Die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug) sowie bestimmte andere eigene Mittel (Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz) bleiben zur freien Verfügung.


Mindestfreibetrag / Monat:

  • ohne Pflegegeld mindestens.................. 231,17 Euro
  • mit Pflegegeld mindestens.................... 286,37 Euro


Höchstfreibetrag / Monat:

  • ohne Pflegegeld höchstens................... 635,71 Euro
  • mit Pflegegeld höchstens..................... 690,91 Euro