Erleichterungen bei Exporten nach Japan

EU und Japan haben Grundsatzeinigung über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen erzielt

Regionale Herkunftsbezeichnungen, wie Heumilch, bleiben geschützt

Am 6. Juli 2017 haben sich die Europäische Union und Japan auf wichtige Grundzüge für ein umfassendes bilaterales Abkommen zwischen der EU, die mit ihrem Binnenmarkt die 28 EU-Mitgliedstaaten erfasst, und Japan geeinigt. Für die EU und ihre Mitgliedstaaten wird mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Großteil der von EU-Unternehmen zu entrichtenden Zölle, die sich auf jährlich 1 Mrd. EUR belaufen, beseitigt; der japanische Markt wird für wichtige Agrarausfuhren der EU geöffnet und es werden in zahlreichen Branchen neue Geschäftsmöglichkeiten geschaffen. Dabei werden höchste Standards in den Bereichen Arbeit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz gesetzt. Öffentliche Dienstleistungen werden weiterhin vollumfänglich geschützt und es wird ein eigenes Kapitel über nachhaltige Entwicklung aufgenommen. In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten wird auf den hohen Standards aufgebaut, die sowohl die EU als auch Japan erst kürzlich in ihren Datenschutzvorschriften verankert haben, wodurch diese noch bekräftigt werden.

Von dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan wird eine Steigerung der EU-Exporte erwartet: Großen wie kleinen europäischen Unternehmen werden neue Märkte, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue Chancen und den Konsumentinnen und Konsumenten neue Wahlmöglichkeiten eröffnet. Erwartet wird eine Steigerung des Werts der Ausfuhren aus der EU um einen Betrag von bis zu 20 Mrd. EUR, was einen positiven Effekt auf zahlreiche Branchen haben dürfte, z.B. in der Landwirtschaft, bei Lebensmitteln, Lederwaren, Schuhen und Bekleidung, Arzneimitteln, Medizinprodukten.

Bei den Agrarausfuhren aus der EU nach Japan wird das Abkommen Folgendes bewirken:
  • Beseitigung der Zölle für viele Käsesorten (derzeitiger Zollsatz: 29,8 %), aber auch für die Ausfuhr von Wein (durchschnittlicher Satz derzeit: 15 %);
  • Rindfleisch: erhebliche Steigerung der EU-Ausfuhren nach Japan; Schweinefleisch: zollfreie Ausfuhr von verarbeitetem Fleisch und nahezu zollfreie Ausfuhr von Frischfleisch;
  • Schutz von mehr als 200 hochwertigen europäischen Agrarerzeugnissen (sogenannte geographische Angaben – z.B. Heumilch) in Japan.
Das Abkommen
  • öffnet außerdem die Dienstleistungsmärkte, insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, E-Commerce, Telekommunikation und Verkehr;
  • stellt für EU-Unternehmen den Zugang zu den großen Beschaffungsmärkten Japans in 48 Großstädten sicher und beseitigt bestehende Hemmnisse bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im wirtschaftlich bedeutenden Bereich der Eisenbahn auf nationaler Ebene und
  • schützt sensible Wirtschaftszweige der EU – etwa den Automobilsektor – durch Übergangsfristen bis zur Marktöffnung.
Die jetzt erzielte Grundsatzeinigung zwischen der EU und Japan erstreckt sich auf die meisten Teile des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens. In manchen Kapiteln müssen noch technische Details geklärt werden und es gibt auch Kapitel, die nicht unter die Grundsatzvereinbarung fallen – beispielsweise der Investitionsschutz. Die EU hat ihr reformiertes Investitionsgerichtssystem ins Spiel gebracht und wird auf all ihre Partner, darunter Japan, zugehen, um auf die Einrichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs hinzuarbeiten. Andere Bereiche, in denen weitere Arbeiten erforderlich sind, umfassen die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sowie die Kapitel mit den allgemeinen und den institutionellen Bestimmungen.

Factsheets und Hintergrundinformationen zum EU-Japan Abkommen. © Europäische Union
Auf Basis der Grundsatzvereinbarung werden nun die verbleibenden technischen Fragen geklärt.

Bis Ende 2017 soll eine endgültige Fassung des Abkommens vorliegen, die dann von der EU-Kommission rechtlich geprüft und in alle Amtssprachen der EU übersetzt wird. Abschließend wird das Abkommen den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zur Genehmigung vorgelegt.

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