EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen werden weiter vereinfacht

Die Europäische Kommission vereinfacht die Beihilfe-Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur

Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission neue Beihilfevorschriften genehmigt, mit denen bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen und Kultur nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, die Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

Die seit 2014 geltende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (vgl. dazu Extrablatt Nr. 86) bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ganz unterschiedliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchzuführen, weil durch diese Maßnahmen keine Wettbewerbsverfälschungen zu befürchten sind. Nach diesen Vorschriften sind derzeit rund 95 Prozent der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen (mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. EUR) freigestellt.

Die Zahl der Beihilfeanmeldungen ist EU-weit seit 2014 stark zurückgegangen. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beispielsweise werden nur noch halb so viele Beihilfen zur Genehmigung angemeldet (siehe Beihilfenanzeiger 2016).

Nun hat die Kommission im Anschluss an zwei öffentliche Konsultationen den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Flughäfen ausgeweitet.

Somit können die Mitgliedstaaten öffentliche Investitionen in Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren im Jahr mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Dies erleichtert öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der EU, auf die rund 13 % des Luftverkehrs entfallen.

Zudem können Behörden die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr decken. Die kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber nur 0,75 % des Luftverkehrs ab. Daher sind bei diesen Flughäfen, die einen wichtigen Beitrag zur Anbindung einer Region leisten können, keine beihilfebedingten Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu befürchten.

Die Verordnung enthält zudem eine Reihe von Vereinfachungen in anderen Bereichen.

Insbesondere wird die Kommission Förderungen für Kulturprojekte (wenn es sich dabei tatsächlich um staatliche Beihilfen handeln sollte, was meist nicht der Fall ist) und Förderungen für multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastruktur nur unter die Lupe nehmen, wenn hohe Beihilfen gewährt werden.
Ergänzend zur Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird in der im Mai 2016 angenommenen Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe präzisiert, welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht unter die EU‑Beihilfenkontrolle fallen, beispielsweise weil sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen. Die Bekanntmachung zeigt auf, wie die Mitgliedstaaten öffentliche Fördermaßnahmen ausgestalten sollten, die ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können. So wird z. B. bestätigt, dass öffentliche Investitionen in Straßen, Binnenwasserstraßen, Eisenbahninfrastruktur und Wasserversorgungsnetze in der Regel ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Weiterführende Informationen:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-1342_de.htm


Europa Spezial Nr. 1 vom 1. Juni 2017 - Impressum - Europa Spezial abonnieren - Europa-Seiten des Landes