Innergemeinschaftlicher Handel


Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können, gegenüber EU-Mitgliedsstaaten

Seit dem EU-Beitritt Österreichs gibt es keine veterinärbehördlichen Grenzkontrollen mehr.

Beim innergemeinschaftlichen Handel werden nach den sogenannten "Veterinärkontrollrichtlinien" Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft wie folgt kontrolliert:

  • jede Sendung am Abgangsort

  • bei Verdacht während des Transportes

  • stichprobenartig am Bestimmungsort

Für jede Sendung, die für einen anderen Mitgliedsstaat der EU bestimmt ist, muss eine Bescheinigung (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und sonstige Zeugnisse) ausgestellt sein, welche beim Transport mitgeführt wird.

Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn alle für die betreffende Sendung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

Die Bezirksverwaltungsbehörde – der Amtstierarzt – ist für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig. Um Anmeldung wird gebeten

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen ohne Bescheinigung ist verboten, ausgenommen ist der Reiseverkehr.

Bescheinigungen sind vom darin ausgewiesenen Empfänger der Sendung mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Folgende Tiere und Waren dürfen, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind, bewilligungsfrei innergemeinschaftlich verbracht werden:

  • Tiere

- Hausrinder: Zucht- und Nutzrinder – Schlachtrinder

- Hausschweine: Zucht- und Nutzschweine – Schlachtschweine

- Schafe und Ziegen: Nutz-, Zucht-, Mast-, Schlachttiere

- Wildklauentiere

- Einhufer: eingetragene Pferde – sonstige Einhufer

- Affen und Halbaffen

- Hunde und Hauskatzen

- Hasen und Kaninchen

- Geflügel: Nutz-, Zucht-, Schlachtgeflügel – Eintagsküken

- Papageien und Sittiche

- Süsswasserfische und Weichtiere

- Bienen

- sonstige Tiere

  • Waren

- Fleisch, Embryonen, Samen, Drüsen, innere Organe, Häute, Blut, einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut sowie Borsten, Haare und Wolle von Klauentieren

- Fleisch, Samen, Drüsen, innere Organe, Blut einschließlich Blutserum, Erzeugnisse aus Blut und Erzeugnisse aus Häuten einschließlich Blutserum von Einhufern

- Fleisch von Hasen und Kaninchen

- Fleisch, Bruteier, Federn und Federteile von Geflügel

- Eier und Sperma von Süsswasserfischen,

- Knochen und Erzeugnisse aus Knochen einschließlich unbehandelte Jagdtrophäen

- Rohmaterial, soweit dieses in den Z 1 bis 6 nicht genannt ist

- Imkereierzeugnisse

- Dünger tierischer Herkunft, ausgenommen Guano, kohlensaurer Kalk sowie Muschel- und Austernschalen, auch geschrotet oder gemahlen.

Wer gewerbsmässig Tiere oder Waren innergemeinschaftlich verbringen will, hat dies vor Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur aus EU-zugelassenen Schlachtbetrieben, Bearbeitungs- und Zerlegebetrieben, Verarbeitungsbetrieben sowie Kühlhäusern - die einer regelmässigen veterinärbehördlichen Überprüfung der Einhaltung der EU-Anforderungen unterliegen - innergemeinschaftlich verbracht werden.

  • Die Empfänger von lebenden Tieren aus anderen Mitgliedsstaaten der EU haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ankunft unter Angabe der Art und Zahl der Tiere nach Möglichkeit einen Werktag vorher anzuzeigen.

Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine dürfen grundsätzlich erst dann in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen festgestellt hat, dass diese Tiere den tiergesundheitlichen Status des Bestimmungsbetriebes nicht gefährden.

  • Beim Eintreffen von Waren ist der Bezirksverwaltungsbehörde Art, Menge und Herkunft derselben, sowie das verwendete Verkehrsmittel und der Zeitpunkt des Eintreffens zu melden (Lieferschein faxen).

Die in der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung festgelegten Bedingungen und Auflagen beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Tieren und Waren sollen die Gefahren der Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen – zum Schutz der heimischen Tierbestände – minimieren.

Ausnahmen gelten für folgende Tiere mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen:

1. Tiere im Reiseverkehr oder bei einer Wohnsitzverlegung, wenn höchstens 3 Tiere mitgeführt werden:

- Hunde und Hauskatzen, sofern für jedes Tier mit einem Alter von über 12 Wochen nachgewiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft wurde (siehe Länderbestimmungen)

- Hauskaninchen

- Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere für gesund befunden wurden und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien oder Sittiche übertragbare Krankheit zur amtlichen Kenntnis gelangt ist.

2. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Klauentiere

3. Pferde, die bei Wanderritten für weniger als 24 Stunden aus anderen Mitgliedsstaaten verbracht werden

4. Hunde, die

a) als Blindenführhunde, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollwache, der Justizwache, der Wachkörper der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion oder im Rettungsdienst oder Katastropheneinsatz verwendet werden

b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen verbracht werden, sofern die Tiere von einer schriftlichen Bestätigung des Rennveranstalters begleitet sind, in der diese Teilnahme bestätigt wird und von einem Impfnachweis begleitet sind.

5. Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln innergemeinschaftlich verbracht werden.

Ausnahmen gelten für folgende Waren mit bestimmten Verwendungszwecken und Bedingungen:

- Fleisch, das beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals und der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird.

- Fleisch aus Mitgliedsstaaten der EU, das

a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- und Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht wird, sofern das Fleisch zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder Empfängers bestimmt ist, oder

b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, mitgeführt wird, wenn dieses Fleisch zum eigenen Verbrauch bestimmt ist, und

c) in den Fällen der lit. a) und b) nicht aus Gebieten stammt, die veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegen;

- frisch erlegtes Kleinwild in einer Menge bis zu 30 kg oder 5 Stück oder 1 einzelnes Stück Großwild sowie unbehandelte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern, wenn das Fleisch oder die sonstige Sendung im Reiseverkehr zum persönlichen Gebrauch mitgeführt oder als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht wird.