Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung - Investitionsförderung (Vorhabensart 4.1.1)


Was wird gefördert?

1. Investitionen im Bereich Stallbauten, Wirtschaftsgebäude, Siloanlagen, Lager- und Einstellräume, Funktionsräume in der Verarbeitung und Direktvermarktung von Anhang I-Erzeugnissen (landwirtschaftliche Urprodukte und Produkte der ersten Verarbeitungsstufe) einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtunge, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

2. Düngersammelanlagen mit fester Abdeckung sowie Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und Kompost; offene Güllegruben und Güllelagunen sind nicht förderbar

3. Innenmechanisierung: Maschinen und Geräte sowie technische Anlagen der Innenwirtschaft

4. Gartenbau (Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, Speisepilzproduktion): bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die Produktion, Lagerung und Vermarktung; Errichtung von Folientunneln (inklusive Feldgemüsebau); Beregnung und Bewässerung (inkl. geschlossener Systeme); Investitionen zur Energieeinsparung, zur Heizungsverbesserung und -umstellung

5. Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Hopfen sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen

6. Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich)

7. Selbstfahrende Bergbauernspezialmaschinen, einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inkl. Gülleverschlauchung (ausgenommen Güllefässer) und von Gülleseparatoren, gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden und gezogenen Erntemaschinen für Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau sowie für Spezialkulturen (Mindesteinsatzgrenzen bei Gemeinschaftsmaschinen)

8. Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkung (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Nachrüstung von Reifendruckregelanlagen)

9. Bauliche und technische Investitionen in der Almwirtschaft

10. Bauliche und technische Investitionen in der Bienenwirtschaft

Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert!

Warum wird gefördert?

Mit der Investitionsförderung soll sichergestellt werden, dass der Sektor Landwirtschaft innovativ, professionell und wettbewerbsfähig bleibt. Dabei wird darauf geachtet, dass die heimischen Betriebe besonders umweltschonend und nachhaltig wirtschaften.

Wer wird gefördert?

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe:

Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter ist, wer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pensionsversichert ist bzw bei der Agrarmarkt Austria (INVEKOS) gemeldet ist.

Betriebskooperation:

Ist die mit einem schriftlichen Vertrag geregelte Zusammenarbeit von mehreren landwirtschaftlichen Betrieben.

  • Geschäftsanteil von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe mindestens 51 %, der Anteil der allenfalls beteiligten Nicht-Landwirte ist nicht förderbar
  • Vertragsdauer der Kooperation mindestens 5 Jahre ab der Letztzahlung der Förderung
  • die beteiligten Betriebe wurden vorher mindestens 5 Jahre bewirtschaftet
  • beantragt ein Mitglied sowohl für die Betriebskooperation als auch für den eigenen Betrieb eine Förderung, darf die Summe der Förderungen nicht höher sein, als die für einen Einzelbetrieb zulässige Förderung

Eine Betriebskooperation zwischen Ehepartnern oder zwischen Partnern einer Lebensgemeinschaft ist nicht möglich.

Wie wird gefördert?

Gewährung von Investitionszuschüssen und/oder Agrarinvestitionskrediten (derzeit keine Agrarinvestitionskredite beantragbar)

Förderungsart und -ausmaß

Allgemein gilt:

Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die anrechenbaren Nettogesamtkosten des Projektes nicht übersteigen.

Die Förderintensität (Investitionszuschuss und Barwert des Zinsenzuschusses zum AIK) darf im Berg- und benachteiligten Gebiet max. 50 % und im übrigen Gebiet max. 40 % betragen.

Investitionsgegenstände und Fördermöglichkeit:

Die einzelnen Investitionsgegenstände und Fördersätze sowie die Höhe der möglichen Zuschläge können der Liste (Link) entnommen werden.

Agrarinvestitionskredit (AIK)

Kredituntergrenze: € 15.000,--

Investitionsmaßnahme Zinsenzuschuss

Betriebe in benachteiligtem Gebiet, Investitionen im Bereich Direktvermarktung, Gartenbau, Biomasseheizanlagen, Verbesserung der Umweltwirkung, Almwirtschaft

50 %

Alle übrigen Investitionen

36 %

Kreditlaufzeit: max 10 Jahre bei technischen Investitionen und max. 20 Jahre bei baulichen Investitionen.

Anrechenbare Gesamtkosten

  • Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Nettokosten laut vorgelegter Rechnungen samt Zahlungsbelegen. Kleinbetragsrechnungen unter einem Betrag von € 50,-- sind nicht anerkennungsfähig. Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von € 5.000,-- anerkannt.
  • Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im Almbereich werden nicht angerechnet.
  • Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der Durchführung einer Investitionsmaßnahme erfolgen.

Anrechenbare Kosten in der Förderperiode - Obergrenzen

  • Allgemein: Maximal werden € 200.000,-- pro bAK, bzw max.  € 400.000,-- pro Betrieb als anrechenbare Gesamtkosten anerkannt.

Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten auch max. € 400.000,--

Wird von Ehepartnern oder Partnern einer Lebensgemeinschaft jeweils ein Betrieb geführt, so können die einzelnen Betriebe bezüglich Gesamtkosten nur dann ge-trennt behandelt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

- Betriebe werden im INVEKOS getrennt geführt

- Betriebe verfügen über örtlich getrennte Betriebsstätten

- Eigenständige ununterbrochene Bewirtschaftung der Betriebe seit mind. 5 Jahren

- Arbeitsbedarf je Betrieb mind. 1,5 bAK.

Ansonsten gelten für beide Betriebsstandorte zusammen max .€ 400.000,--.

  • Betriebskooperationen: max.  € 800.000,--
  • Gartenbaubetriebe: max. € 400.000,-- pro bAK bzw max. € 800.000,-- pro Betrieb.
  • Juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft max. € 600.000,--.

Anrechenbare Kosten - Untergrenzen

  • Allgemein: Die beantragten Investitionskosten müssen mindestens € 15.000,-- betragen.
  • Mindestens € 10.000,-- Investitionskosten für Maßnahmen in der Almwirtschaft sowie für Investitionen im Bereich Obst- und Weinbau.
  • Mindestens € 5.000,-- Investitionskosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen (Milchkühlanlagen, Milchkammer, Direktvermarktungseinrichtungen, Düngesammelanlagen) sowie zur Verbesserung der Umweltwirkungen (Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl, Reifendruckregelanlagen), Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung.


Auswahlverfahren:

Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Je nach Mittelverfügbarkeit bzw Budgetsituation kann die Bewilligende Stelle die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die Projektauswahl anheben.

Abwicklung und Antragstellung:

Förderanträge können bei den Wirtschaftsberatern der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer unter Verwendung der nachstehenden Formulare gestellt werden. Die Adressen und Telefonnummern der Bezirksbauernkammern können dem beiliegenden PDF Dokument (Link) entnommen werden.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle - jeweilige Bezirksbauernkammer!

Bewilligende Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/07: Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen
Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
E-Mail: agrarwirtschaft@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-DW 2650 oder 2177
FAX: 0662/8042-2514

Wann wird gefördert?

Förderungsvoraussetzungen

Für die Förderungsvoraussetzungen - mit Ausnahme der anrechenbaren Kosten - gelten die Daten für den jeweiligen Betrieb laut Meldung bei der Agrarmarkt Austria, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw beim Finanzamt.

  • Der zu fördernde Betrieb muss einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (bAK) im Zieljahr, das sind 600 Arbeitskraftstunden (Akh), aufweisen.
  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN zum Zeitpunkt der Antragstellung; Einheitswertzuschlag: Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenbaues, die weniger als 3 ha LN bewirtschaften, haben den Nachweis eines diesbezüglichen Einheitswertes oder Einheitswertzuschlages zu erbringen. Für den Nachweis kann eine Nachfrist gesetzt werden.
  • Der Betriebsleiter muss über eine geeignete berufliche Qualifikation verfügen (Facharbeiterprüfung oder 5 Jahre Berufserfahrung).
  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit (insbesondere bei einkommenswirksamen Investitionen) und der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes.
  • Bei betriebserhaltenden bzw betriebsverbessernden Investitionen: Nachweis der Finanzierbarkeit und Ermittlung eines positiven landwirtschaftlichen Einkommens bzw zusätzlich Nachweis der Verbesserung oder Stabilisierung des landwirtschaftlichen Einkommens.
  • Betriebskonzept: Für Investitionen ab € 100.000,-- ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen (Darstellung und Analyse der Ausgangssituation, Ziele und Strategien der Betriebsentwicklung in den nächsten 5 bis 10 Jahren, Beschreibung des geplanten Projektes und Darstellung von Varianten, Berechnung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit sowie Auswirkungen auf die Arbeitssituation, Maßnahmen und Ablaufplan mit Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz).
  • Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung muss unter dem 2-fachen Referenzeinkommen liegen (für Anträge 2022: € 107.067,--); treten mehrere Anteilseigner als Förderwerber auf (zB Ehegemeinschaft, Personengesellschaften, juristische Personen), so werden die Einkommen getrennt auf Einhaltung der Obergrenzen überprüft. Überschreitet ein Anteilseigner die Obergrenze, so wird dessen Anteil von der Förderung ausgeschlossen.
  • Flächenbindung für viehhaltende Betriebe (gemäß Aktionsprogramm Nitrat 2012): Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
  • Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes unter Berücksichtigung der speziellen technischen Normen der ÖKL-Baumerkblätter.
  • Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt „Besonders tierfreundliche Haltung“ einzuhalten.
  • Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung auszustatten. Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 "Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger" und die erforderliche Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten ist einzuhalten. Nach Baufertigstellung ist ein Dichtheitsattest vorzulegen.
  • Bei Betrieben mit einem Mindestviehbesatz von 1,0 GVE/ha und einem Ackeranteil von mind. 75 % der bewirtschafteten Fläche und wenn mehr als 50 % des wirtschaftseigenen Düngers auf selbstbewirtschaftetem Ackerland ausgebracht wird, muss die Düngerlagerkapazität mind. 10 Monate betragen.
  • Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen muss durch eine Gemeinschaft, an der sich mind. drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen, erfolgen. Die gemeinsame Nutzung muss für die Dauer von mind. 5 Jahren vereinbart sein. Ein gewerblicher Einsatz ist ausgeschlossen.
  • Biozuschlag (5 %): Der Betrieb muss bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen. Die "Biologische Wirtschaftsweise" muss mindestens 5 Jahre ab der Letztzahlung beibehalten werden (Behaltefrist).
  • Junglandwirtezuschlag (5 %): Für Junglandwirte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung verfügen. Die Investition muss innerhalb der ersten 5 Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt werden.
  • Zuschlag für Bergbauernbetriebe (10 % bzw 5 % für Garten- und Obstbau): Handelt es sich beim Betrieb des Förderungswerbers um einen Betrieb der BHK-Gruppe 3 oder 4 (mind. 181 BHK Punkte), wird für Investitionen ein Zuschlag zu den anrechenbaren Kosten gewährt.

Weiteres

Sonderrichtlinie für die ländliche Entwicklung 2014-2020

Projektauswahlkriterien für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020

Downloads

Unterlagen zum Förderungsantrag
Antragsformular (xlsx, 170 KB)
Ausfüllhilfe (docx, 190 KB)
Karte Benachteiligte Gebiete (pdf, 5.543 KB)

Unterlagen zum Zahlungsantrag
Ausfüllhilfe Belegaufstellung VHA 4.1.1 (pdf, 584 KB)
Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen VHA 4.1.1 (pdf, 42 KB)
Zahlungsantrag inkl. Belegaufstellung