Voraussetzungen für die Verleihung

Allgemeine Voraussetzungen

  

  • Nachweis des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich
  • Unbescholtenheit
    - keine gerichtlichen Verurteilungen
    - kein anhängiges Strafverfahren
    - keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen
  • Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
    - Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte
    - keine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft (zumindest in den letzten 6 Monaten vor der Antragstellung)
  • Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sowie Nachweis über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich (B1-Integrationsprüfung)
  • Kenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Salzburg
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en)
  • Kein bestehendes Aufenthaltsverbot sowie kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung sowohl im Inland als auch in einem anderen EWR-Staat
  • Keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
  • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich


Aufenthaltsdauer in Österreich

Zusätzlich müssen Sie eine der nachstehenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Österreich nachweisen:

  • mindestens 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
  • mindestens 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich sowie Nachweis der nachhaltigen, persönlichen und beruflichen Integration oder
  • mindestens 10 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und davon 5 Jahre niedergelassen oder
  • mindestens 10 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und Status als Asylberechtigter oder
  • mindestens 6 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und
    - eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt
    - der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit
    - Geburt in Österreich
    - die Verleihung liegt im Interesse der Republik; es bestehen außerordentliche Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet
    - Nachweis der Deutschkenntnisse auf B2-Niveau
    - Nachweis über nachhaltige persönliche Integration (mind. dreijähriges freiwilliges ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder mind. dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich oder mind. dreijährige Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband/einer Interessenvertretung)


Verleihung an minderjährige Kinder

Keine Mindestaufenthaltsdauer ist erforderlich, wenn

  • das minderjährige Kind bei der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen ist und ein Elternteil (Wahlelternteil) bereits österreichischer Staatsbürger ist
  • das minderjährige Kind bei der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen ist, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sowie die Vaterschaft anerkannt bzw. festgestellt wurde
  • das minderjährige Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Adoptivvater oder die Adoptivmutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen


Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • mindestens 6 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich
  • fünfjährige aufrechte Ehe und Zusammenleben mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt
  • der Ehegatte muss zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen oder asylberechtigt sein


Erstreckung der Verleihung auf minderjährige Kinder

  • Die Erstreckung kann erfolgen auf
    die Kinder der Mutter;
    die Kinder des Vaters.
    Vater des Kindes ist der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • Das minderjährige Kind muss zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen oder asylberechtigt sein.
  • Es ist keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich.