Gesetz mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 288 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 394 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Das Gesetzesvorhaben dient dazu, Probleme, die beim Vollzug des mit 1. April 2009 in Kraft getretenen neuen Hundehalterechts aufgetreten sind, zu entschärfen und die Gemeinden zu entlasten, ohne das Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. So soll einerseits im Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes die Gemeinde die Kosten des in der Regel erforderlichen Sachverständigengutachtens nicht bloß dann auf die Hundehalterin oder den Hundehalter abwälzen können, wenn diese oder diesen ein Verschulden an der Amtshandlung trifft (§ 76 Abs 2 zweiter Satz AVG). Andererseits ist etwa zugunsten der Hunderhalterinnen und -halter vorgesehen, dass dann, wenn – wie in der Praxis der Fall – keine oder nicht ausreichend Möglichkeiten zum Erwerb des für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkundenachweises vorhanden sind, eine Fristverlängerung zur Beibringung des Nachweises möglich ist.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (28 KB) 288.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 09.02.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 02.03.2011
 Ausschussbericht AB (28 KB) 395.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 30.03.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 31.05.2011 LGBl Nr. 55/2011
 Datum des Inkrafttretens 01.06.2011
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
RIS
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS