Gesetz mit dem das Salzburger Landessicherheitsgesetz geändert wird
Regierungsvorlage (RV) Nr. 288 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 394 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Das Gesetzesvorhaben dient dazu, Probleme, die beim Vollzug des mit 1. April 2009 in Kraft getretenen neuen Hundehalterechts aufgetreten sind, zu entschärfen und die Gemeinden zu entlasten, ohne das Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. So soll einerseits im Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes die Gemeinde die Kosten des in der Regel erforderlichen Sachverständigengutachtens nicht bloß dann auf die Hundehalterin oder den Hundehalter abwälzen können, wenn diese oder diesen ein Verschulden an der Amtshandlung trifft (§ 76 Abs 2 zweiter Satz AVG). Andererseits ist etwa zugunsten der Hunderhalterinnen und -halter vorgesehen, dass dann, wenn – wie in der Praxis der Fall – keine oder nicht ausreichend Möglichkeiten zum Erwerb des für die Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkundenachweises vorhanden sind, eine Fristverlängerung zur Beibringung des Nachweises möglich ist.
Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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RV (28 KB) 288.pdf
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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09.02.2011
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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02.03.2011
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Ausschussbericht
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AB (28 KB) 395.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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30.03.2011
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Protokol
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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31.05.2011
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LGBl Nr. 55/2011
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Datum des Inkrafttretens
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01.06.2011
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
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RIS
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Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
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RIS
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