Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 467 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 573 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Der Gesetzesentwurf trägt zwei Entschließungen des Salzburger Landtages vom 21. April 2010 und vom 10. November 2011 das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 (SchuOG 1995) betreffend Rechnung.

Mit der ersten Entschließung (siehe AB 495 Blg LT 14. GP 2. Sess) wurde die Landesregierung ua ersucht, "eine Arbeitsgruppe mit internen und externen Experten mit dem Ziel einzusetzen, Empfehlungen für einen flexibleren Ressourceneinsatz an den Schulstandorten im Bundesland Salzburg zu erarbeiten und die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen".

Die in Umsetzung dieses Beschlusses eingerichtete Arbeitsgruppe kam ua zu dem Ergebnis, dass unter Verzicht auf die in den geltenden §§ 24 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 bis 9 SchuOG 1995 enthaltenen detaillierten Regelungen die Festlegungen für die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie für die Teilung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen künftig von den Schulen selbst (konkret: von den Schulforen bzw den Schulgemeinschaftsausschüssen) getroffen werden sollen. Dieses Ergebnis wird in den Abs 2 bis 4 des § 24 SchuOG 1995 umgesetzt.

Mit der zweiten Entschließung (siehe AB 125 Blg LT 14. GP 2. Sess) wurde die Landesregierung ersucht, "dem Landtag, spätestens mit Wirksamkeit für das Schuljahr 2012/2013, eine Regierungsvorlage zu § 27 des Schulorganisations-Ausführungsgesetzes vorzulegen, die folgende Änderungen bezüglich der Eröffnungs- und Teilungszahlen in der schulischen Nachmittagsbetreuung vorsieht:

  • Die Zahl der Schüler einer Gruppe in der Tagesbetreuung darf 25 nicht überschreiten. Ein Überschreiten dieser Gruppenhöchstzahl kann von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden, sofern der gesetzliche Schulerhalter dieser Maßnahme zustimmt. Eine Gruppengröße von 30 darf keinesfalls überschritten werden.
  • Eine Tagesbetreuung ist jedenfalls ab einer Mindestzahl von 15 angemeldeten Schülern einzurichten. Abweichend davon kann von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen die Einrichtung einer Tagesbetreuung auch ab einer niedrigeren Eröffnungszahl zugelassen werden, sofern der gesetzliche Schulerhalter dieser Maßnahme zustimmt."

Siehe dazu die neuen Abs 4 und 5 des § 27 SchuOG 1995.

Darüber hinaus werden in den §§ 8 Abs 1 sowie 11 Abs 2 und 2a SchuOG 1995 die im BGBl I unter Nr 9/2012 kundgemachten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes ausgeführt.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 467.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und  Verwaltungsausschuss 23.05.2012
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 23.05.2012
 Ausschussbericht AB 573.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 23.05.2012 Protokoll
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 13.07.2012 LGBl Nr. 49/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.09.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle: RIS