Gesetz mit dem das Salzburger Pflegegeldgesetz geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 165 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 200 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBI I Nr 58/2011, geht mit 1. Jänner 2012 die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Pflegegeldwesens auf den Bund über.

Die Überleitung der landesrechtlich zuerkannten Pflegegelder in die Bundeszuständigkeit regelt § 48c des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl Nr 110/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2011. Danach gilt ein auf Grund landesgesetzlicher Regelungen zum 31. Dezember 2011 rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld ab dem 1. Jänner 2012 als nach dem Bundespflegegeldgesetz zuerkannt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab dem 1.Jänner 2012 einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen (§ 48c Abs 2 des Bundespflegegeldgesetzes).

Im Gegensatz zur Landesrechtslage, wonach das Pflegegeld monatlich im Vorhinein auszuzahlen ist, erfolgt die Auszahlung desselben nach den bundesrechtlichen Bestimmungen für jene Personengruppen, die von der Pensionsversicherungsanstalt von den Ländern übernommen werden, im Nachhinein, und zwar am Ersten des Folgemonats (vgl § 17 Abs 3 des Bundespflegegeldgesetzes). Für diese Personengruppen ergäbe sich daher auf Grund der Überleitung in die Bundeszuständigkeit eine Auszahlungsunterbrechung von einem Monat.

Um eine solche Auszahlungsunterbrechung zu vermeiden, soll diesen Personen mit Fälligkeit 1.Jänner 2012 ein einmaliger Vorschuss in Höhe des für Dezember 2011 ausbezahlten Pflegegeldes geleistet werden. Nach § 48c Abs 8 des Bundespflegegeldgesetzes ist dieser vom Bund zu ersetzen und gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teils des Pflegegeldes für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 165.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 09.11.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 09.11.2011
 Ausschussbericht AB 200.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 09.11.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.12.2011 LGBl Nr. 117/2011
 Datum des Inkrafttretens 31.12.2011
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS
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