Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Salzburger landwirtschaftliche Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Regierungsvorlage (RV) Nr. 691 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 21 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
1.1. Kernstück des Novellenentwurfes zum Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetz ist die in den §§ 1, 2 und 4 enthaltene Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden als „Richtlinie 91/414/EWG“ bezeichnet) und der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (im Folgenden als „Richtlinie 2000/29/EG“ bezeichnet) entsprechend den in den §§ 2 und 3a des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen.
1.2. Bis zum Inkrafttreten des diese gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umsetzenden Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl I Nr 140/1999, waren die im Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz ausgeführten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen zum Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen im ersten Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl Nr 124/1948, und die im Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetz (im Folgenden als „S.PMG“ bezeichnet) ausgeführten grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die Anwendung (Gebrauch, Verbrauch, Be- und Verarbeitung), innerbetriebliche Beförderung, Lagerung und Aufbewahrung (vgl § 2 Abs 4 S.PMG) von „Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“ im § 36 des Chemikaliengesetzes 1987 (nunmehr § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996) enthalten.
Mit dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes ist der erste Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl Nr 124/1948, außer Kraft getreten. Die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung aller Arten, Stämme oder Biotype von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (Schadorganismen), sind nunmehr im § 3 des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes enthalten. § 3a des Grundsatzgesetzes enthält den § 49 ChemG 1996 ergänzende grundsatzgesetzliche Bestimmungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Im Rahmen des Novellierungsvorhabens zum Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetz werden ausschließlich die im § 3a des Grundsatzgesetzes enthaltenen Grundsätze ausgeführt; die Ausführung der im § 3 des Grundsatzgesetzes enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen erfolgt gesondert im Rahmen des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes.
1.3. Im Vergleich zum geltenden Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetz ergeben sich für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln folgende Änderungen:
–Auch der nichtlandwirtschaftliche Bereich wird in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.
–In Verkehr gebrachtes, mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vorbehandeltes Saatgut darf nur mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln „nachbehandelt“ werden.
–Der Begriff des Pflanzenschutzmittels umfasst auch solche Stoffe und Zubereitungen, die nicht mindestens eine der im geltenden § 2 Abs 3 S.PMG aufgezählten Eigenschaften besitzen.
1.4. In legistischer Hinsicht wird das im Pkt 1.1 und 1.2 dargestellte Ausführungserfordernis auch dazu genutzt, die im Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz verwiesenen Bundesgesetze in einer einzigen Bestimmung in ihrer jeweils aktuellen Fassung (§ 10a) zusammenzufassen.
Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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07.07.2010
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RV (70 KB) 691.pdf
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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15.09.2010
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Ausschussbericht
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AB (33 KB) 21.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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06.10.2010
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Protokoll
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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23.12.2010
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LGBl Nr. 85/2010
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Datum des Inkrafttretens
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01.01.2011
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle
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RIS
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Geltender Gesetzestext nach der Novelle
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RIS
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