Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG)

Regierungsvorlage (RV) Nr. 687 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 729 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode

Das Gesetzesvorhaben dient der Erfüllung der ausverhandelten und unterzeichneten, aber nach den bundes- und landesverfassungsrechtlichen Vorschriften noch nicht rechtswirksam abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, die mit 1. September 2010 in Kraft treten soll.

Zentrale Zielsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bekämpfung der Armut. Sie stellt ein Konzept dar, das von Grundeinkommensmodellen klar abzugrenzen ist und unter anderem die bisherige offene Sozialhilfe der Länder harmonisiert und modernisiert. Es basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellen daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft wesentliche Grundvoraussetzungen dar.

Unter Berücksichtigung der EU-Lissabon-Strategie, einer wechselseitigen Stärkung von Wirtschaft- und Sozialpolitik, soll die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Anreize zur Aufnahme und Ausweitung einer Erwerbsarbeit stärken und durch entsprechende Ausgestaltung die verschiedenen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse nicht gefährden.

Durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll einerseits der Zugang zum letzten Netz der sozialen Sicherheit erleichtert und andererseits der zur Gewährleistung einer Bedarfsdeckung erforderliche Verwaltungsaufwand vermindert werden. Vor allem sollen die Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem Arbeitsmarktservice rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Mittelfristige Effekte können dadurch erzielt werden, dass die „Verweildauer“ in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich verkürzt wird, längerfristige Effekte entstehen insbesondere durch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die eine eigene Absicherung im Alter ermöglichen.

Gegenüber dem bisherigen Konzept der „offenen“ Sozialhilfe treten an die Stelle der Richtsätze nunmehr Mindeststandards, die sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Pensionsversicherung orientieren. In den Mindeststandards ist auch ein Anteil von 25 % zur Abdeckung der Wohnkosten enthalten. Überschreiten die angemessenen Wohnkosten diesen Anteil, so kann der Mindestsicherungsträger nach dem Entwurf zusätzliche Leistungen zur Deckung der Wohnkosten als Träger von Privatrechten gewähren.

  Begutachtungsverfahren:
  Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
  Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
  Status Datum Dokumente
  Regierungsvorlage RV (275 KB) 687.pdf
  Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 07.07.2010
  Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 07.07.2010
  Ausschussbericht AB (KB) 729.pdf
  Beschlussfassung Plenarsitzung 07.07.2010 Protokoll
  Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.08.2010 LGBl 63/2010
  Inkrafttretensdatum: 01.09.2010
  Konsolidierte Fassung des Gesetzestextes im RIS:
  Geltender Gesetzestext RIS