Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert werden
Regierungsvorlage (RV) Nr. 535 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 592 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Das Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration soll als Maßnahme der Rechtsbereinigung aufgehoben werden und sein wesentlicher Inhalt in das Landes-Verfassungsgesetz 1999 Aufnahme finden.
Nicht übernommen wird § 1 des zur Aufhebung vorgeschlagenen Landesverfassungsgesetzes betreffend die – nur höchst selten und vor allem nicht mehr in den letzten Jahren tagende – Integrationskonferenz der Länder. Der entsprechende Inhalt findet sich nämlich schon in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl Nr 51/1993, die insoweit keiner speziellen Transformation bedarf, als weder Rechte noch Pflichten von Rechtsunterworfenen begründet werden sollen.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde den nationalen Parlamenten im Protokoll Nr 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU und im Protokoll Nr 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit eine unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf die europäische Gesetzgebung eingeräumt. Diese besteht zum einen in der Einbindung der nationalen Parlamente in ein so genanntes Frühwarnsystem und zum anderen – für dieses Vorhaben mangels Kompetenz der Länder nicht von Relevanz – in der Möglichkeit zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch die nationalen Parlamente.
Im Rahmen des Frühwarnsystems sind den nationalen Parlamenten die Entwürfe von Gesetzgebungsakten insbesondere durch die Kommission zu übermitteln. Nach dem unmittelbar anwendbaren Art 6 des Subsidiaritätsprotokolls können dann die nationalen Parlamente innerhalb von acht Wochen darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist ("Subsidiaritätsrüge"). Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die sich in Zweikammersystemen wie in Österreich auf jede der beiden Kammern aufteilen. Erreicht die Gesamtzahl der begründeten Stellungnahmen, nach welchen der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel (in Angelegenheiten betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein Viertel) der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, dann muss er nochmals überprüft werden.
Nach Art 6 des Subsidiaritätsprotokolls obliegt es der jeweiligen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren. In Durchführung dieser Bestimmung wurde im 23g Abs 3 B-VG geregelt, dass der Bundesrat die Landtage unverzüglich über alle EU-Gesetzesentwürfe zu unterrichten und deren Stellungnahme bei seiner eigenen zu erwägen hat.
Diese Einbindung des Landtages soll landesverfassungsrechtlich verankert werden. Zwar ist Art 23g Abs 3 B-VG unmittelbar anwendbar, sodass der Landtag schon gegenwärtig Stellungnahmen an den Bundesrat im Rahmen des Subsidiaritätsrügeverfahrens zu allen EU-Gesetzgebungsakten, nicht bloß zu solchen, die eine Gesetzgebungskompetenz der Länder berühren, abgeben kann.
Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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RV 535.pdf
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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23.05.2012
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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13.06.2012
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Ausschussbericht
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AB 592.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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04.07.2012
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Protokoll
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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20.07.2012
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LGBl Nr. 59/2012
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Datum des Inkrafttretens
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01.08.2012
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle: Landes-Verfassungsgestz Landtags-Geschäftsordnungsgesetz
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RIS RIS
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