Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
Regierungsvorlage (RV) Nr. 690 der Beilagen 2. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 20 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Durch die vorgeschlagene Novelle zur Salzburger Landarbeitsordnung 1995 werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die in den unter den Nr 12/2009 und 90/2009 im Bundesgesetzblatt I kundgemachten Gesetzen enthalten sind.
Vor dem Hintergrund der derzeit ungünstigen Wirtschaftslage steht eine Reihe von österreichischen Unternehmen vor der Situation, dass geplante Produktionsleistungen nicht erbracht und daher die Arbeitskräfte nicht ausgelastet werden können, was wiederum Kündigungen zur Folge hat. Diese (gekündigten) Arbeitskräfte stehen ihrem bisherigen Dienstgeber im Fall eines Konjunkturaufschwungs und einer Ausweitung der Produktion jedoch nur mehr eingeschränkt zur Verfügung. Ziel des unter BGBl I Nr 12/2009 kundgemachten „Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009“ ist daher, die von der ungünstigen Wirtschaftslage betroffenen Unternehmen darin zu unterstützen, ihren Beschäftigtenstand auch über die Phase des Produktionsausfalls oder -rückgangs zu halten und gleichzeitig die vorübergehend ungünstige Wirtschaftslage dazu zu nutzen, die Arbeitnehmer (besser) zu qualifizieren, um sie auf neue Produktionsverfahren, Werkstoffe und Produktionsprozesse vorzubereiten. Damit soll nicht nur ein drohender Fachkräftemangel im Konjunkturaufschwung vermieden, sondern auch die Arbeitsplatzsicherheit erhöht und ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit verhindert werden. Die §§ 37b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes enthalten die zur Erreichung dieser Ziele dienenden Maßnahmen: Unter den darin festgelegten Voraussetzungen können den Dienstgebern Kurzarbeitsbeihilfen und Qualifizierungsbeihilfen gewährt werden. Die im Artikel 6 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 2009 enthaltene grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 39j des Landarbeitsgesetzes 1984 regelt die Höhe der Beitragszahlung des Dienstgebers in eine betriebliche Vorsorgekasse in den Fällen einer Kurzarbeit (mit oder ohne weitere Qualifizierung des Dienstnehmers).
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Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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07.07.2010
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RV (31 KB) 690.pdf
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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15.09.2010
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Ausschussbericht
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AB (21 KB) 20.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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06.10.2010
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Protokoll
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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23.12.2010
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LGBl Nr. 86/2010
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01.01.2011
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle
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RIS
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Geltender Gesetzestext nach der Novelle
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RIS
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