Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
Regierungsvorlage (RV) Nr. 537 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 590 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Durch die vorgeschlagene Novelle zur Salzburger Landarbeitsordnung 1995 werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die in den unter den Nr 133/2011 und 152/2011 im Bundesgesetzblatt I kundgemachten Gesetzen enthalten sind.
Kernstück der im BGBl I unter Nr 133/2011 kundgemachten Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 ist die Anpassung einzelner, die Berufsausbildung regelnder Bestimmungen an das Berufsausbildungsgesetz.
Diese grundsatzgesetzlichen Vorgaben werden im § 152 Abs 8 und 9 und im § 156a Abs 1 der Landarbeitsordnung 1995 ausgeführt.
Ziel der im BGBl I unter Nr 152/2011 kundgemachten Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 ist , die im § 39e Abs 1 und 1a LAG enthaltenen, "vor dem Hintergrund laufend gestiegener Qualifikationsanforderungen [an] ArbeitnehmerInnen" (vgl dazu die Erläuterungen zu dem unter BGBl I Nr 90/2009 kundgemachten "Arbeitsmarktpaket 2009“, BlgNR IA 679, XXIV. GP) befristet erlassenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen in das Dauerrecht zu übernehmen: Die in diesen Bestimmungen enthaltenen erleichterten Voraussetzungen für den Antritt einer Bildungskarenz (Herabsetzung der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei auf zwei Monate sowie die Verkürzung der für die Vereinbarung der Bildungskarenz erforderlichen Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr auf sechs Monate) gelten nur für solche Bildungskarenzen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 vereinbart worden sind. Eine vom Institut für höhere Studien im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgenommene Evaluierung der Bildungskarenz hat ergeben, dass die im § 39e Abs 1 und 1a LAG enthaltenen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Bildungskarenz positiv aufgenommen wurden, weshalb der Erwerb spezifischer Zusatzqualifikationen und Fertigkeiten auch weiterhin unter den erleichterten Voraussetzungen des § 39e Abs 1 und 1a LAG ermöglicht wird.
Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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RV 537.pdf
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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23.05.2012
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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18.06.2012
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Ausschussbericht
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AB 590.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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04.07.2012
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Protokoll
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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20.07.2012
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LGBl Nr. 58/2012
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Datum des Inkrafttretens
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21.07.2012
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
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RIS
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