Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
Regierungsvorlage (RV) Nr. 63 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 111 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Durch die vorgeschlagene Novelle zur Salzburger Landarbeitsordnung 1995 werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die in den unter den Nr 116/2009 und 135/2009 im Bundesgesetzblatt I kundgemachten Gesetzen enthalten sind.
Die im Art5 des im BGBl I unter Nr 116/2009 kundgemachten Gesetzes enthaltenen Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984 stehen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den im Art1 des Gesetzes enthaltenen Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie mit den in den Art2 und 3 enthaltenen Änderungen des Väter-Karenzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979.
Durch die Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden die bisherigen Bezugsmodelle für das Kinderbetreuungsgeld um zwei weitere Bezugsmodelle ergänzt: Durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5c KBGG) und durch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (§§ 24 bis 24d KGBB). Beiden Bezugsmodellen ist gemeinsam, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gebührt. Nimmt jedoch auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch um zwei Monate bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (§§ 5c Abs 3 und 24b KBGG).
Durch die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 1 und 8b Abs 2 des Väter-Karenzgesetzes und die §§ 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 15j Abs 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 wird der Zeitraum, für den eine Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden kann, von (bisher) mindestens drei Monate auf nunmehr mindestens zwei Monate reduziert.
Diese Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979 und die damit im Zusammenhang stehenden Meldepflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und der Dienstgeberin oder des Dienstgebers werden in den §§ 119, 119a, 120b, 124, 125 und 129b der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 nachvollzogen.
Durch das im Art1 des im BGBl I unter Nr 135/2009 kundgemachten Gesetzes enthaltene Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) ist es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, eine solche Verbindung einzugehen, deren (zivilrechtliche) Wirkungen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen. Die im Art13 des Gesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen passen das Landarbeitsgesetz 1984 an das neue Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft an. Diese grundsatzgesetzlichen Bestimmungen werden in den §§ 3, 31, 50p, 50q, 165 und 178 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 ausgeführt.
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Begutachtungsverfahren:
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Begutachtungsentwurf
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Stellungnahmen
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Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
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Status
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Datum
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Dokumente
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Regierungsvorlage
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RV (33 KB) 63.pdf
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Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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06.10.2010
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Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss
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13.10.2010
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Ausschussbericht
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AB (23 KB) 111.pdf
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Beschlussfassung Plenarsitzung
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10.11.2010
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Protokoll
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Veröffentlichung im Landesgesetzblatt
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21.01.2011
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LGBl Nr. 7/2011
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Datum des Inkrafttretens)
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22.01.2011
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Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
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Geltender Gesetzestext vor der Novelle
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RIS
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Geltender Gesetzestext nach der Novelle
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RIS
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