Gesetz mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 025 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 129 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Das 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr 147/2009, enthält ua Bestimmungen, die die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des von der Bundesregierung beschlossenen Krankenkassen-Sanierungskonzepts schaffen sollen. Einen Teilbereich bilden dabei Vorbeugungsmaßnahmen gegen einen allfällig möglichen Missbrauch der e-card, wobei auch die Krankenanstalten verstärkt Aufgaben der Identitätskontrolle wahrnehmen sollen. Diese bundesgesetzlichen Änderungen betreffen die §§ 148 Z 6 und 149 Abs 2 ASVG und sind als grundsatzgesetzliche Vorgaben vom Landesgesetzgeber auszuführen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 476 BlgNR XXIV GP (im Internet auffindbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00476/index.shtml ) führen dazu Folgendes aus:

„Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll einerseits der in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 12. März 2009 angenommene Entschließungsantrag 187/A(E) betreffend Identitätskontrollen bei Inanspruchnahme der e-card und andererseits die in Art 25 Abs 10 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens normierte Verpflichtung der Krankenanstalten zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit auf bundesgesetzlicher Ebene umgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit den durch den Entschließungsantrag 187/A(E) aufgeworfenen Fragestellungen soll nunmehr die im Zweifelsfall erforderliche Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card sowohl für den niedergelassenen als auch für den stationären Bereich gesetzlich verankert werden. Diese Verpflichtung soll nunmehr zwingender Inhalt der zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge sowie der von den Versicherungsträgern mit den Rechtsträgern privater Krankenanstalten geschlossenen Verträge sein. Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, sollen im Zweifelsfall ebenfalls eine erforderliche Überprüfung der Identität des/der Patienten/Patientin und die rechtmäßige Verwendung der e-card vornehmen. Bestehen somit seitens der behandelnden Stelle Bedenken (zB aufgrund eines auffälligen Nutzungsverhalten der/des Karteninhaberin/Karteninhabers), ob die vorgelegte e-card tatsächlich der als Patientin/Patient auftretenden Person gehört, soll eine Überprüfung der Identität ua im Wege einer Ausweiskontrolle erfolgen. Dazu soll in den Verträgen eine detaillierte Vorgehensweise verankert werden (zB auch die Möglichkeit der/des Patientin/Patienten, einen Geldbetrag als Einsatz im Falle einer nicht möglichen Identitätszuordnung zu leisten).“

§ 148 ASVG regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsträgern und Fondskrankenanstalten, die dort in der Z 6 vorgenommene Änderung ist daher im § 84 SKAG auszuführen. § 149 Abs 2 ASVG enthält ähnliche Vorgaben für andere Krankenanstalten als Fondskrankenanstalten, die entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen finden sich im § 89 SKAG.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (44KB) 025.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 05.10.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 19.10.2011
 Ausschussbericht AB ( KB) 129.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 09.11.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 30.12.2011 LGBl Nr. 116/2011
 Datum des Inkrafttretens 01.01.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS
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