Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 620 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 663 der Beilagen 4. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Gemäß § 2 Abs 1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 haben die Gemeinden mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht. Dazu sind dem Rechtsträger, der allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, vom Land und von der Gemeinde Fördermittel zu gewähren, wenn nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht (§ 9 Abs1 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007). Gemäß § 9 Abs 5 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 besteht ein Bedarf für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann; eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass der Bedarf nicht durch Tageseltern, Kindergärten, Horte oder ganztägige Schulformen gedeckt werden kann und zumindest eine Kindergruppe gebildet wird, und zwar bei Krabbelgruppen mit mindestens sechs Kindern und bei alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV 620.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und  Verwaltungsausschuss 04.07.2012
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 04.07.2012
 Ausschussbericht AB 663.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 04.07.2012 Protokoll
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 20.07.2012 LGBl Nr. 60/2012
 Datum des Inkrafttretens 01.09.2012
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle: RIS