Gesetz mit dem das Gesetz über den Salzburger Krankeanstaltengesetz geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 286 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 392 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Mit Urteil vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Fall „Hartlauer HandelsgesmbH“ hat der Europäische Gerichtshof das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien als europarechtswidrig erkannt, da bei gleichem oder ähnlichem Leistungsangebot zahnärztliche Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen können und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erreichen, dagegen selbständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer strengen Bedarfsprüfung unterliegen. Wenngleich diese Entscheidung unmittelbar nur den Bereich der Zahnheilkunde betrifft, kommt den Aussagen des EuGH für den Sektor der gesamten ambulanten ärztlichen Versorgung Bedeutung zu

Der EuGH brachte zwar zum Ausdruck, dass es in einem System öffentlicher Daseinsvorsorge (im Sinn eines durch die öffentliche Hand gewährleisteten Systems medizinischer Versorgung für jede Person) zum Schutz dieses Systems in angemessener Weise Marktregulierung auf Anbieterseite geben dürfe, doch müsse dies in gleicher Weise für alle gelten, die gleiche Leistungen anbieten (wollen). Daraus folgt, dass eine Planung des Marktzugangs europarechtskonform insgesamt für die Infrastrukturen ambulanter Versorgung (dh sowohl für Ordinationsstätten von Ärztinnen und Ärzten bzw Angehörigen des zahnärztlichen Berufs als auch für selbständige Ambulatorien) zu gelten hat. Dies ist derzeit nicht der Fall, da die nur für selbständige Ambulatorien vorgesehene Bedarfsprüfung diese gegenüber Gruppenpraxen benachteiligt.

Die erforderliche europarechtskonforme Ersatzregelung ist vom Bundesgesetzgeber mit dem umfassenden Regelungswerk des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl I Nr 61/2009, vorgenommen worden. Mit dieser Ersatzregelung wird insbesondere vermieden, dass auf Grund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts Antragsteller aus dem EU-Ausland (nicht jedoch Inländer) ohne Bedarfsprüfung ungehindert selbständige Ambulatorien in Österreich verwirklichen können und damit bei angebotsinduzierter Nachfrage die Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung steigern.

Als Lösung ist vom Bundesgesetzgeber mit der zitierten Sammelnovelle im Krankenanstaltenrecht die Trennung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung von bettenführenden Krankenanstalten einerseits und selbständigen Ambulatorien andererseits vorgesehen. Während für bettenführende Krankenanstalten das bisher vorgesehene System der Bedarfsprüfung im Wesentlichen unverändert bleibt – lediglich die Harmonisierung mit den Planungsarbeiten von Bund und Ländern wird verbessert – sehen die grundsatzgesetzlichen Vorgaben für selbständige Ambulatorien ein eigenes Verfahren vor, das inhaltlich mit dem neu geschaffenen Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen übereinstimmt. Diese Gruppenpraxen werden durch entsprechende Änderungen im Ärztegesetz 1998 bzw im Zahnärztegesetz auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ermöglicht. Damit wird der Forderung des EuGH nach Gleichbehandlung dieser beiden Bereiche nachgekommen. Ergänzend ist für alle betroffenen Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsleistungen (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw Angehörige der zahnärztlichen Berufe, Krankenanstalten) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verbindlich vorgesehen.

Die zu diesem Zweck vorgenommenen Änderungen der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sind vom Landesgesetzgeber auszuführen. Der Entwurf zur Novellierung des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 enthält nahezu ausschließlich Ausführungsbestimmungen zu den einleitend dargestellten grundsatzgesetzlichen Vorgaben, die im Wesentlichen folgende Kernelemente beinhalten:

  • Getrennte Regelungen für die Errichtungs- und die Betriebsbewilligungen für bettenführende Krankenanstalten einerseits und selbständige Ambulatorien andererseits, wobei sich die Bestimmungen für bettenführende Krankenanstalten an der bisher vorgesehenen Bedarfsprüfung orientieren, während für selbständige Ambulatorien eine inhaltliche Übereinstimmung mit den Bestimmungen für Gruppenpraxen vorgesehen ist.
  • Die verbindliche Normierung einer Haftpflichtversicherung für alle Krankenanstalten.

Diese Ausführungsbestimmungen sollen gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben (§ 65a Abs 2 KAKuG) bereits für Errichtungsbewilligungen Anwendung finden, die ab dem 1. März 2011 beantragt werden.




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (28 KB) 286.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 09.02.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 02.03.2011
 Ausschussbericht AB ( KB) 392.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 30.03.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 18.05.2011 LGBl Nr. 50/2011
 Datum des Inkrafttretens 01.06.2011
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
RIS
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS