Gesetz mit dem das Gesetz über den Salzburger Gesundheitsfonds geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 287 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 392 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Die Vorlage zur Änderung des SAGES-Gesetz sieht den Entfall dessen § 7 mangels praktischer Bedeutung vor (Z 4.)

Das SAGES-Gesetz verweist derzeit im § 7 Abs 2 im Zusammenhang mit der Definition des sog „bereinigten Betriebsergebnisses“ auf die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl II Nr 639/2003, die durch die Verordnung BGBl II Nr 406/2009 mit Wirksamkeit ab 1.Jänner 2010 geändert worden ist. § 2 Abs 1 zweiter Satz dieser Verordnung sieht nunmehr die Gestaltung des Rechnungsabschlusses entsprechend der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl II Nr 405/2009, vor. Diese Verordnung verweist wiederum zur Sicherstellung der bundeseinheitlichen Anwendung der Berichtspflichten auf die Bestimmungen im „Handbuch zum Krankenanstalten-Berichtswesen landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit samt den dazugehörenden Anhängen (http://www.bmg.gv.at/cms/site/attachments/0/6/3/CH0712/CMS1262939703352/berichts-handbuch_uri_3.3.2010.pdf). Dieses Handbuch sieht die Ermittlung eines „bereinigten Betriebsergebnisses“ im Sinn des § 7 Abs 2 SAGES-Gesetz nicht mehr vor [siehe dazu Punkt 3. Quellen- und Verwendungsanalyse, Unterpunkt 3.2.1 (Gestaltung bzw Schema)].

Der Entfall des bisher durch Verweisung gewonnenen Gesetzesinhalts eröffnet mehrere Handlungsalternativen: So könnte der entfallende Inhalt in das SAGES-Gesetz selbst oder in eine Durchführungsverordnung aufgenommen werden. Es wäre auch denkbar, an Stelle des bereinigten Betriebsergebnisses einen anderen, im oben zitierten Handbuch vorgesehenen Wert zu setzen. Als weitere Alternative bietet sich aber auch an, die praktische Bedeutung des § 7 SAGES-Gesetz zu evaluieren und – falls eine solche praktische Bedeutung nicht gegeben sein sollte – dessen ersatzlosen Entfall vorzusehen.

Dazu ist festzuhalten, dass die bereits seit dem Jahr 1999 (vgl zur entsprechenden Änderung des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes das Gesetz LGBl Nr 48/1999) in den Bestimmungen über die Krankenanstaltenfinanzierung vorgesehene Möglichkeit, nachhaltige Einnahmenüberschüsse abzuschöpfen, bisher kein einziges Mal zur Anwendung gelangt ist. Dazu kommt, dass seit über einem Jahrzehnt bei den Fondskrankenanstalten keine Einnahmenüberschüsse mehr angefallen sind und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.

Ergänzend ist vorgesehen, im § 19 Abs 2 SAGES-Gesetz einen Hinweis auf die Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu ergänzen (Z 7). Aus diesem Grund kann auch die Nennung dieser Verordnung im § 30 nicht entfallen, sondern wird aktualisiert (Z10).

Den zweiten Regelungsschwerpunkt der Vorlage bilden Bestimmungen, die auf das Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl Nr I 61/2010, zurückzuführen sind. Sowohl im Ärztegesetz 1998 als auch im Zahnärztegesetz und (als grundsatzgesetzliche Vorgabe) im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten ist seit dem mit 19. August 2010 erfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes die Einholung von Stellungnahmen der Gesundheitsplattform in Verfahren zur Bewilligung von Gruppenpraxen oder selbständigen Ambulatorien vorgesehen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird vorgeschlagen, der Gesundheitsplattform die Möglichkeit einzuräumen, diese Aufgabe an die bereits vorgesehene Kommission zu delegieren (Z 8 und 9).

Als weitere Inhalte sieht die Vorlage lediglich formelle Anpassungen vor, da jene Bestimmungen durch Zeitablauf obsolet geworden sind, die den Übergang von der „alten“ Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter LGBl Nr 70/2005, zur „neuen“ Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, kundgemacht unter  LGBl Nr 52/2008, reibungslos gestalten sollen (Z 2, 5 und 6 des Entwurfes).




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (28 KB) 287.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 09.02.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 02.03.2011
 Ausschussbericht AB (39 KB) 392.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 30.03.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 31.05.2011 LGBl Nr. 55/2011
 Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle:
RIS
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle:
RIS